Einheitliche Regeln für Verkehrsverbote in Deutschland
Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen, um bundesweit einheitliche Regeln für Verkehrsverbote einzuführen. Diese Regelungen treten in Kraft, wenn lokale Behörden aufgrund anhaltend hoher Belastungen mit Stickstoffdioxid (NO2) Fahrverbote erlassen müssen.
Das Gesetz sieht vor, dass Fahrzeuge mit geringerem Stickoxid-Ausstoß von Fahrverboten ausgenommen werden können. Dies betrifft Fahrzeuge, die durch moderne Abgastechnik, Software-Updates oder nachträglich eingebaute Stickoxidkatalysatoren (Hardware-Nachrüstungen) entsprechend optimiert wurden. Damit soll Rechtssicherheit für Halter nachgerüsteter Fahrzeuge geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf setzt die Eckpunkte um, die das Bundeskabinett bereits am 24. Oktober 2018 für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in Städten beschlossen hatte. Er stellt klar, dass Diesel-Pkw der Abgasnormen EURO 4 und EURO 5 von Fahrverboten ausgenommen werden, sofern sie im realen Fahrbetrieb Stickoxidemissionen von unter 270 Milligramm pro Kilometer aufweisen.
Dieser Wert ist für viele Fahrzeuge nur durch eine Nachrüstung mit einem zusätzlichen Stickoxidkatalysator erreichbar. Zum Vergleich: Euro-5-Fahrzeuge emittieren derzeit im Durchschnitt etwa 900 Milligramm pro Kilometer im realen Fahrbetrieb. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sind auch alle Diesel-Pkw mit der Abgasnorm EURO 6 von Fahrverboten ausgenommen.
Weitere Ausnahmetatbestände umfassen nachgerüstete Nutzfahrzeuge, für die die Bundesregierung ein Förderprogramm erarbeitet. Zudem sind Ausnahmen für Fahrzeuge behinderter Menschen, Krankenwagen und Polizeifahrzeuge vorgesehen.
Damit die vorgesehenen bundesweiten Ausnahmen von Verkehrsverboten greifen können, wird das Bundesverkehrsministerium die rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen erarbeiten. Die Maßnahmen sollen gemäß Kabinettsbeschluss schnellstmöglich, zu Beginn des Jahres 2019, in Kraft treten.
Der Gesetzentwurf präzisiert zudem, dass Verkehrsverbote bei geringeren Stickstoffdioxid-Belastungen – bis zu einem Jahresmittelwert von 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft – in der Regel nicht erforderlich sind. In diesen Gebieten wird davon ausgegangen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert von 40 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel durch bereits beschlossene Fördermaßnahmen, Software-Updates und lokale Maßnahmen eingehalten werden kann. Der Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft bleibt dabei unverändert.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Fahrverboten verbleibt bei den lokalen Behörden. Aktuell wird der 40-Mikrogramm-Grenzwert für NO2 in 65 deutschen Städten überschritten. Im Jahr 2017 lag dieser Wert in 15 Städten sogar über 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft. NO2 ist ein Reizgas, das insbesondere Kinder, Senioren und Asthmatiker gesundheitlich belasten und Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursachen kann.
Nach der Kabinettsentscheidung wird nun das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Parallel dazu erfolgt die Notifizierung bei der EU-Kommission, die bereits begonnen hat.
