Organisation und Verwaltung

Bundesprogramm Energieeffizienz: Verbesserte Förderung für Landwirtschaft und Gartenbau

Das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in Landwirtschaft und Gartenbau bietet KMU ab sofort verbesserte Förderbedingungen. Dazu gehören höhere Fördersätze und ein vereinfachtes Antragsverfahren, um CO2-Emissionen zu reduzieren und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern zu stärken.

Erweiterte Förderbereiche und übergeordnete Ziele

Das Programm unterstützt weiterhin einzelbetriebliche Energieberatungen und Investitionen. Dazu gehören Maßnahmen zur Energieeffizienz in Gebäuden und Anlagen, die Installation von Energiespeichern, der Einsatz von Energieschirmen im Gartenbau sowie alternative Antriebssysteme für Landmaschinen, wie beispielsweise Elektro-Traktoren. Auch der überbetriebliche Wissenstransfer wird gefördert.

Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterstützen. Das übergeordnete Ziel des Programms ist die Reduzierung der CO2-Emissionen in landwirtschaftlichen und Gartenbau-Unternehmen. Dies soll die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern erhöhen und die Krisenfestigkeit der Betriebe stärken.

Hintergrund und Finanzierung des Programms

Das „Bundesprogramm Energieeffizienz für Landwirtschaft und Gartenbau“ fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und im Gartenbau. Seit 2020 ist es ein zentraler Bestandteil des Klimaschutzplans 2030 der Bundesregierung für die Landwirtschaft und wird aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) finanziert. Zur Beschleunigung der Klimaziele wurde das Programm in das Sofortprogramm Klimaschutz der Bundesregierung integriert.

Das Bundesprogramm Energieeffizienz umfasst zwei Förderrichtlinien: Teil A für die landwirtschaftliche Primärproduktion und Teil B für die Erneuerbare Energieerzeugung. Die aktuelle Überarbeitung durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) konzentrierte sich auf die Vereinfachung und Verbesserung der Förderkonditionen der Richtlinie A.

15.07.2023

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