Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Etwa ein Drittel der 125 Mitgliedsfirmen des Industrieverband Garten (IVG) e.V. beschäftigen sich als Hersteller mit dem Vertrieb von Pflanzenpflege, Pflanzenschutz, Pflanzenstärkungs- und -ernährungsprodukten an den Endverbraucher im Gartenbau und im Einzelhandel. Diese Unternehmen sind von der Neurege-lung des Pflanzenschutzgesetzes unmittelbar betroffen.

Entsprechend unterstützt der Verband die Zielsetzung, mit der Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes eine weitergehende Harmonisierung in Europa und den Abbau von Wettbe-werbsverzerrungen zu erreichen. In der Vergangenheit waren hier erhebliche Missstände festzustellen.

Grundsätzlich plädiert der Verband für die ausdrückliche Einbindung des Inter-netvertriebs von Pflanzenschutzmitteln zur Erfüllung der gesetzlichen Anforde-rungen und der Einführung eines Straftatbestands zur Vorbeugung des illegalen Vertriebs der Produkte. Verschärfende Regelungen, so auch das Weiterbil-dungsgebot für sachkundige Personen, sind dagegen unbegründet, soweit diese die sachkundeorientierten klassischen Vertriebswege zusätzlich belasten. Schon bisher war es üblich, dass sachkundige Personen von den Mitgliedsfirmen mit großem Aufwand geschult wurden, um den gestellten Anforderungen bei der Ab-gabe der Produkte gerecht werden zu können.

Sofern neue Kennzeichnungsanforderungen bestehen, die auch im Haus- und Gartenbereich umzusetzen sind, macht dies angemessene Übergangsvorschrif-ten erforderlich, um bereits in Verkehr gebrachte Produkte weiterhin vertreiben zu können.

Der Verband setzt sich zudem dafür ein, Pflanzenstärkungsmittel entsprechend der Zielsetzung des integrierten Pflanzenschutzes zu erhalten, so wie dies der Entwurf des Pflanzenschutzgesetzes nun vorsieht, wenngleich die neue Definition allein ausgerichtet auf die allgemeine Gesunderhaltung der Pflanze kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen wird.

Besonders kritisch sieht der Verband die neue Zuständigkeit des BVL bei irrefüh-render Kennzeichnung von Pflanzenstärkungsmitteln. Von der Systematik her wird der Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht aber von Bund und Ländern gleichermaßen wahrgenommen. Damit soll eine sogenannte Mischverwaltung ausgeschlossen werden. Gründe, die eine Ausnahme im Pflanzenschutzgesetz rechtfertigen, liegen nach Auffas-sung des Verbandes nicht vor.

 

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