Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz treten ab dem 24. November auch Regelungen in Kraft, die die Arbeitsschutzwelt betreffen. Für Arbeitsstätten gilt ab sofort die 3G-Regel: getestet, geimpft oder genesen. Darüber muss der Arbeitgeber informieren.

Bild: BG BAU

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) unterstützt Unternehmen und Beschäftigte seit Beginn der Pandemie mit zahlreichen Handlungshilfen zum Infektionsschutz. Neu hinzugekommen ist ein Plakat mit Hinweisen für den Zutritt zum Arbeitsplatz.

Um Beschäftigte vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, sollen Kontakte am Arbeitsplatz auf ein Mindestmaß reduziert werden. Wo kein Homeoffice möglich ist, gilt für die Zusammenarbeit ab sofort 3G. Das bedeutet: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten grundsätzlich nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Über die neuen Zugangsregeln müssen Unternehmen ihre Beschäftigten informieren und kontrollieren, ob einer der drei Nachweise vorliegt.

3G gilt auch für Beschäftigte auf dem Bau und in der Gebäudereinigung. Sie arbeiten seit Beginn der Coronapandemie unvermindert weiter – häufig dezentral und an wechselnden Einsatzorten. Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei ihrer Informationspflicht über die neuen Zugangsregeln zu unterstützen, stellt die BG BAU ein neues Plakat zur Verfügung. Dieses klärt kompakt und verständlich über 3G am Arbeitsplatz auf und kann ab sofort im Medien-Center der BG Bau heruntergeladen werden (siehe 1. Link).

Zusätzliche aktuelle Informationen zur Coronapandemie und rund um den Infektionsschutz finden Unternehmen und Beschäftigte auf der Webeite (2. Link). Hier gibt es unter anderem Handlungshilfen für die Bauwirtschaft und die Gebäudereinigung, Anleitungen für Gefährdungsbeurteilungen, Hygieneregelungen in Form von Plakaten und vieles mehr.

 

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