Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Am 3. November verschickt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) neue Veranlagungsbescheide an die ihr zugehörigen Unternehmen. Hintergrund ist, dass zum 1. Januar 2024 ein neuer Gefahrtarif in Kraft tritt. Der Gefahrtarif sorgt für eine gerechte Verteilung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken.

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Der Gefahrtarif muss regelmäßig überprüft und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Deshalb tritt zum 1. Januar 2024 der 4. Gefahrtarif der BG BAU in Kraft. Nach der Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung und seiner Veröffentlichung ist der Gefahrtarif für die Unternehmen der BG BAU verbindlich. Neu ist neben der Neuberechnung der Gefahrklassen, dass Unternehmen, welche Fertighausbau einschließlich der Herstellung von Fertigteilen für den Fertighausbau betreiben, anderen Gewerbezweigen zugeordnet werden.  Die BG BAU wird Anfang November 2023 alle ihr zugehörigen Unternehmen darüber informieren, welcher Gefahrengemeinschaft und welcher Gefahrklasse das jeweilige Unternehmen zugeordnet ist.

Die Beiträge für das Jahr 2023 werden im April 2024 noch mit den Gefahrklassen des 3. Gefahrtarifes berechnet. Neue Vorschussbescheide für das Jahr 2024 basieren auf den Gefahrklassen des 4. Gefahrtarifes. Die Beiträge für das Jahr 2024 werden im April 2025 mit den Gefahrklassen des 4. Gefahrtarifes erhoben. 

Hintergrund zum Gefahrtarif

Spätestens alle sechs Jahre sind die Gefahrtarife der Berufsgenossenschaften zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben, denn die technologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Unternehmen können sich im Laufe der Zeit ändern.

Mit dem Gefahrtarif werden Unternehmensarten und Gewerbezweige zu Tarifstellen zusammengefasst, die eine vergleichbare technologische Ausrichtung oder ein ähnliches Gefährdungsrisiko aufweisen. Betrachtet werden hierbei die anzutreffenden Arbeitsbedingungen, die ihrerseits hergestellten Erzeugnisse, die eingesetzten Maschinen, berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen. Dabei ist auch für einen angemessenen versicherungsmäßigen Risikoausgleich zu sorgen, indem Gewerbezweige zusammengefasst werden, denn die Unfallgefahr ist nicht in jedem Unternehmen gleich hoch.

Zu jeder Tarifstelle gehört eine Gefahrklasse. Diese gibt den durchschnittlichen Grad der Unfallgefahr der in den jeweiligen Gewerbezweigen zusammengeschlossenen Unternehmen wieder. Alle in einer Tarifstelle veranlagten Unternehmen bilden somit eine Risikogemeinschaft, deren Durchschnittsgefährdung durch die Gefahrklasse ausgedrückt wird. Berechnet wird diese aus dem Verhältnis der verursachten Kosten (beispielsweise Kosten für Heilbehandlungen oder Renten an Versicherte) und der Arbeitsentgeltsummen. Je weniger Kosten für Unfälle und Berufskrankheiten in einer Tarifstelle anfallen, desto niedriger ist die Gefahrklasse. Sie bestimmt neben anderen Faktoren die Höhe der Beiträge.

Die Gefahrklasse beschreibt im Allgemeinen also nicht das Gefährdungsrisiko eines einzelnen Unternehmens, sondern – im Sinne des Solidarprinzips – das des ganzen Gewerbezweiges bzw. der Tarifstelle.

Der jährliche Finanzbedarf der BG BAU wird durch den Gefahrtarif nicht beeinflusst, da dieser nur einen Verteilungsschlüssel darstellt.

 

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