Hintergrund und Bedeutung der DDAC-Festlegung
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt für das Desinfektionsmittel Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) festgelegt. Diese Entscheidung, die am 13. Juli getroffen wurde, berücksichtigt eine Risikobewertung des Bundesamtes für Risikobewertung (BfR).
Der Grenzwert für DDAC wurde auf 0,5 mg/kg festgesetzt. Diese Regelung gilt gleichermaßen für inländische und ausländische Produkte. Sie weicht von der üblichen Einstufung nicht bewerteter Stoffe ab.
Auswirkungen und Forderungen des ZVG
Die Streichung des Mittels Vi-Care von der Liste der Pflanzenstärkungsmittel durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bleibt von dieser Festlegung unberührt. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) begrüßt die Entscheidung, da sie dazu beitragen kann, Auslistungen von Erzeugern durch den Handel und andere Marktbeschränkungen zu beseitigen.
Bereits am 9. Juli hatte das BfR festgestellt, dass von den berichteten Überschreitungen keine direkten Gesundheitsgefahren ausgehen. Der ZVG fordert jedoch, dass Hersteller und Vertreiber von Pflanzenbehandlungsmitteln durch eine klare und vollständige Deklaration der Inhaltsstoffe verhindern, dass Gärtner und Landwirte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Im Fall von DDAC hatten diese für Einzelbetriebe existenzbedrohende Ausmaße angenommen. Der Verband sichert den betroffenen Mitgliedsbetrieben Unterstützung in den anstehenden Auseinandersetzungen um die entstandenen Schadensfälle zu.
Monitoring und Zukunftsperspektiven
Der Berufsstand, insbesondere die QS-GmbH, hat in den vergangenen Wochen umfangreiche Daten geliefert. Das im Zuge der EU-Entscheidung geforderte Monitoring wird ebenfalls unterstützt. Dabei sollen Daten zu den Ursachen der Kontaminationen erfasst und bis Ende Februar des Folgejahres an Brüssel übermittelt werden.
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Sicherheit für Verbraucher und Anwender von Mitteln weiter zu erhöhen.