Hintergrund und Ziele der neuen Düngeverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat die Düngeverordnung fristgerecht über das Bundeskanzleramt an den Bundesrat übermittelt. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich der unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie in Deutschland.
Ziel der Neuregelung ist es, die Düngevorgaben zu verschärfen, die Nährstoffeffizienz zu steigern und die Nitratkonzentrationen in belasteten Grundwasserbereichen zu senken. Die Gespräche zwischen dem BMEL, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und der EU-Kommission wurden abgeschlossen. Auf Basis der vorliegenden Verordnung wird die EU-Kommission keine Klage einleiten.
Einvernehmen und weitere Schritte
Neben dem BMU haben auch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Vorhaben zugestimmt. Dies ermöglichte die fristgerechte Zuleitung der Verordnung an den Bundesrat.
In den vergangenen Wochen fanden intensive Gespräche zwischen BMEL, BMU und der EU-Kommission statt, um die notwendigen Anpassungen zu erarbeiten. Ein wesentlicher Fortschritt besteht darin, dass die Bundesregierung künftig per Verwaltungsvorschrift bundeseinheitliche Kriterien für Gebietskulissen und Messstellen in den Bundesländern festlegen kann.
Ein wichtiger Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit wurde erreicht.
Das bisherige, unterschiedliche Vorgehen der Länder hatte bei vielen Landwirten zu Protesten geführt. Durch die verpflichtende Binnendifferenzierung von belasteten Grundwasserkörpern soll die Ausweisung von Gebieten mit zusätzlichen Auflagen, den sogenannten „roten Gebieten“, künftig präziser und am Verursacherprinzip orientiert erfolgen.
Der Bundesrat soll sich in seiner Sitzung am 3. April 2020 mit dem Verordnungsentwurf befassen. Damit wird der von der EU-Kommission vorgegebene Zeitplan eingehalten. Die Kommission hatte zuvor deutlich gemacht, dass sie keine weitere Verzögerung des Rechtssetzungsverfahrens akzeptieren und andernfalls ein Klageverfahren einleiten würde.
