Büroorganisation und Verwaltung

Arbeitsverträge mit Familienangehörigen: Was im GaLaBau zu beachten ist

Arbeitsverträge mit Familienangehörigen im GaLaBau werden vom Fiskus genau geprüft. Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, müssen alle Formalitäten eingehalten werden. Der Bundesfinanzhof hat die Bedingungen präzisiert.

Prüfung von Arbeitsverträgen mit Angehörigen im GaLaBau

In vielen mittelständischen Unternehmen, auch im Garten- und Landschaftsbau, sind Familienangehörige Teil des Mitarbeiterkreises. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich die Bedingungen für solche Arbeitsverhältnisse präzisiert. Für die Praxis ergeben sich daraus wichtige Hinweise.

Arbeitsverträge zwischen Familienangehörigen werden vom Fiskus genau geprüft. Finanzbeamte vermuten hierbei oft, dass das Arbeitsverhältnis primär der Steuerersparnis dient. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) weist darauf hin, dass bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen alle Formalitäten eingehalten werden müssen, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Die Beschäftigung von Familienangehörigen bietet Betrieben Vorteile, da sie Vertrauenspersonen gewinnen, die oft engagiert mitarbeiten. Zudem bessern die Gehaltszahlungen die Familienkasse auf und sind als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzbar. Dennoch prüfen Finanzämter solche Verträge kritisch.

Die Finanzbehörden prüfen genau, ob die Verträge ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.

Dies betont BVBC-Fachexpertin Christel Fries. Bei Betriebsprüfungen werden angestellte Familienangehörige gezielt zu Geschäftsvorgängen und der Ablage wichtiger Unterlagen befragt. Ungereimtheiten können zur Nichtanerkennung als Betriebsausgabe führen. Eine lückenlose Dokumentation der Vereinbarung und Durchführung von Familienverträgen ist daher entscheidend.

Grundsätzlich gelten für Arbeitsverträge mit Angehörigen dieselben Bedingungen wie für Verträge mit externen Mitarbeitern. Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. X R 31/12) hat die Formalitäten jedoch etwas gelockert. Der sogenannte Fremdvergleich wird weniger streng angewendet, wenn das Unternehmen anstelle des Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müsste.

Familienmitglieder dürfen unbezahlte Mehrarbeit leisten, auch wenn fremde Dritte dies nicht tun würden.

Maßgeblich für den Betriebskostenabzug ist, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsstunden tatsächlich ableistet. Unbezahlte Überstunden gefährden den Steuerabzug nicht.

Dies erklärt BVBC-Fachexpertin Fries. Unternehmen sollten für Familienangehörige Arbeitszeitnachweise führen, um die erbrachte Arbeitsleistung zu belegen und Vorbehalte der Finanzbehörden zu entkräften. Die Formalitäten für Familienverträge sollten nicht unterschätzt werden.

Empfehlungen des BVBC für Familienverträge

Unternehmen sollten stets einen Standardvertrag verwenden und ein marktübliches Gehalt vereinbaren. Das Beschäftigungsverhältnis ist zeitnah dem Sozialversicherungsträger zu melden. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Gehaltszahlungen geboten.

Alle Zahlungen müssen regelmäßig auf einem eigenen Konto des Angehörigen eingehen. Überweisungen auf ein gemeinsames Konto sind tabu.

Wer diese Hinweise beachtet, kann Familienmitglieder beschäftigen, ohne Konflikte mit den Finanzbehörden zu riskieren.

10.03.2014

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