Antragsstellung und Fristen für die Frosthilfe
Die Antragsfrist endet am 15. Dezember. Obstbauern reichen ihre Anträge bei den örtlich zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein. Für Weinbauern ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau in Veitshöchheim die Anlaufstelle. Antragsunterlagen und detaillierte Informationen sind auch online verfügbar.
Struktur des Hilfsprogramms
Das Hilfsprogramm ist dreistufig aufgebaut:
- Stufe 1: Nachgewiesene Schäden werden bis maximal 50 Prozent ausgeglichen, wobei der Höchstbetrag bei 50.000 Euro liegt.
- Stufe 2: In besonderen Härtefällen, bei denen Schäden über 100.000 Euro liegen, die Betriebsfortführung bedroht ist und ein Darlehen aufgenommen werden muss, werden ebenfalls Schäden über 100.000 Euro zur Hälfte ersetzt. Die Zuwendung ist hier auf 150.000 Euro pro Antragsteller begrenzt.
- Stufe 3: Bei Betrieben, deren Existenz grundlegend gefährdet ist, kann der Entschädigungssatz auf bis zu 80 Prozent erhöht werden.
Voraussetzung für alle Stufen ist, dass die Ernteerträge aufgrund des Frosts mindestens 30 Prozent niedriger ausfallen als im mehrjährigen Durchschnitt der Vorjahre.
Hintergrund der Schäden
Mitte April führten zwei Kältenächte mit deutlichen Minusgraden zu erheblichen Schäden in den Obst- und Weinbaugebieten Bayerns. Dies geschah nach einer Phase frühlingshafter Temperaturen und einer verfrühten Blüte. Besonders betroffen waren Obstbauern und Winzer am Bodensee und in Franken. Im Obstbau kam es trotz umfangreicher Vorkehrungen vielfach zu Totalausfällen, beispielsweise bei Kirschen.
