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Förderkatalog für Land- und Forstwirtschaft in Hochwassergebieten vorgestellt

Das Bundeskabinett hat die „Rechtsverordnung Aufbauhilfe 2021“ beschlossen, die Ausgleichszahlungen für Hochwasserschäden regelt. Ein spezieller Förderkatalog für Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt die spezifischen Bedarfe der Betriebe und umfasst auch Schäden durch Starkregen und Sonderkulturen.

Umfassende Hilfen für betroffene Betriebe

Das Bundeskabinett hat die „Rechtsverordnung Aufbauhilfe 2021“ beschlossen. Diese Verordnung regelt die Ausgleichszahlungen für Schäden in den Hochwassergebieten und legt die entsprechenden Regeln fest. Insgesamt stehen dafür 30 Milliarden Euro zur Verfügung.

Die Details der Regelungen werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern festgelegt. Eine dieser Vereinbarungen betrifft explizit die Land- und Forstwirtschaft sowie die ländliche Infrastruktur. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, hat sich dafür eingesetzt, dass die Förderungen den spezifischen Bedarfen der landwirtschaftlichen Betriebe vor Ort entsprechen. In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen sind in der Land- und Forstwirtschaft Schäden in Höhe von etwa 300 Millionen Euro entstanden.

Mir ist wichtig, dass den betroffenen Landwirten zielgenau die entstandenen Schäden ersetzt werden. Es dürfen keine Förderlücken entstehen, keiner darf durchs Raster fallen. Deshalb haben wir uns konkret die Agrarstruktur vor Ort angeschaut und mit vielen Betroffenen gesprochen. Diese Analyse war maßgeblich für unsere Erstellung des Förderkatalogs für die Landwirtschaft. Und jetzt muss es pragmatisch, alltagstauglich und schnell vorangehen.

Der aktuelle Förderkatalog enthält Punkte, die über die Regelungen der Rechtsverordnung nach dem Elbehochwasser von 2013 hinausgehen. Diese frühere Verordnung diente als Grundlage für die jetzigen Bestimmungen:

  • Zusätzlich zu Hochwasserschäden werden auch finanzielle Hilfen für Schäden durch Starkregen gewährt. Starkregen war unter anderem die Ursache für das Abrutschen von Weinhängen in Rheinland-Pfalz.
  • Durch das Abrutschen der Weinhänge und das schwere Geröll wurden Versorgungswege, insbesondere in Rheinland-Pfalz, stark beschädigt. Die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen sind daher förderfähig.
  • Finanzielle Hilfen umfassen explizit den Weinbau, Sonderkulturen (wie Hopfen) sowie Aquakultur und Binnenfischerei (relevant in Sachsen und Bayern).
  • Der vollständige Wiederaufbau von Streuobstwiesen wird gefördert.
  • Die sogenannte „grüne Weinlese“ ist in der Förderung enthalten. Hierbei müssen Trauben, die durch Kontamination am Stock unbrauchbar geworden sind, vor der Reife geschnitten und entsorgt werden.
  • Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Struktur, die typisch für den Weinbau sind, wie beispielsweise Trockenmauern, werden ausgeglichen.
  • Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (z.B. Futtermittel), Fanggeräten und Booten werden ersetzt (relevant für Sachsen und Bayern).

Des Weiteren umfasst der Katalog für die Landwirtschaft Ausgleichszahlungen für folgende Bereiche:

  • Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern, einschließlich solcher für den Sonderkulturanbau. Dazu gehören Betriebsgebäude, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technische Einrichtungen, Anlagen und Geräte, Spezialgeräte und -maschinen für den Innen- und Außenbetrieb, Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbestände, Betriebsmittel und Vorräte an erzeugten Produkten.
  • Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, einschließlich Sonderkulturflächen, sowie Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung.
  • Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand.
  • Evakuierungskosten und Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren.
  • Aufwendungen, die während des Hochwassers zur Abwehr von Gefahren und zur Begrenzung von Schäden getroffen wurden. Die Kosten der Beseitigung dieser Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig.
  • Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten.

Höhe der Förderung

Der Zuschuss kann bis zu 80 Prozent des Schadens betragen. In Härtefällen ist eine Förderung von maximal 100 Prozent des Schadens möglich.

02.09.2021

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