Naturschutz

Kabinett beschließt neue Regeln zum Schutz der Artenvielfalt vor invasiven Arten

Die Bundesregierung hat ein Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten beschlossen. Damit sollen neue Regeln zum Schutz der Artenvielfalt vor invasiven Arten etabliert werden, um die biologische Vielfalt zu schützen.

Hintergrund und Auswirkungen der neuen Verordnung

Die Einführung von Arten in Regionen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets, sei es absichtlich oder unbeabsichtigt, stellt eine erhebliche Bedrohung für die globale biologische Vielfalt dar. Einige dieser neuen Arten können invasiv werden und Ökosysteme, Biotope oder heimische Arten schädigen, indem sie sich massenhaft vermehren und angestammte Arten verdrängen. Auch in Deutschland können bestimmte invasive Arten negative Auswirkungen auf Natur, Mensch und Wirtschaft haben.

Die EU-Verordnung verbietet daher die Einfuhr, Haltung, Zucht, den Transport, Erwerb, die Verwendung, den Tausch und die Freisetzung von 37 invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten.

Management und Überwachung invasiver Arten

In Deutschland treten mindestens 24 dieser Arten wild lebend auf. Einige, wie die Chinesische Wollhandkrabbe oder der Waschbär, sind bereits weit verbreitet. Andere Arten, darunter das Großblütige Heusenkraut, die Asiatische Hornisse oder der Chinesische Muntjak, wurden bisher nur selten in freier Natur nachgewiesen. Für die bereits weit verbreiteten invasiven Arten muss Deutschland gemäß der EU-Verordnung geeignete Managementmaßnahmen festlegen.

Zudem ist die Erstellung eines Aktionsplans erforderlich. Dieser Plan soll Maßnahmen zur Verhinderung der nicht vorsätzlichen Einschleppung und Ausbreitung invasiver Arten beschreiben. Die Vorkommen invasiver Arten der Unionsliste in der Umwelt müssen überwacht werden.

Das nun beschlossene Durchführungsgesetz regelt unter anderem die Zuständigkeiten der Behörden und die rechtliche Grundlage für deren Eingreifen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung. Es schafft auch Regelungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der EU-Verordnung, beispielsweise für Forschungszwecke.

Zuständigkeiten und gesetzliche Verankerung

Die neuen Regelungen werden in das Artenschutzkapitel des Bundesnaturschutzgesetzes integriert. Während der Bund für die Erstellung des Aktionsplans verantwortlich ist, obliegt die Festlegung von Managementmaßnahmen den Ländern. Dies begründet sich damit, dass nur die Länder die spezifischen Gegebenheiten vor Ort beurteilen können. Für invasive Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, wird eine ergänzende Regelung in das Bundesjagdgesetz aufgenommen.

23.02.2017

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