EU-Institutionen bestätigen Position des Gartenbaus zur Patentierung
Der EU-Wettbewerbsrat hat am 21. Februar 2017 Schlussfolgerungen zu Patenten auf Pflanzen und Tiere aus konventioneller Züchtung, basierend auf wesentlich biologischen Verfahren, angenommen. Damit bestätigt der Rat frühere Aussagen des EU-Parlamentes sowie Empfehlungen der EU-Kommission. Patente auf pflanzliches Material und Tiere aus konventioneller Züchtung sollen demnach nicht erteilt werden dürfen. Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt diese einheitliche Auffassung der drei EU-Institutionen.
Der ZVG betont seit Jahren, dass Pflanzenzüchtung und innovative Pflanzensorten die Basis für Neuerungen im Gartenbau darstellen. Der Sortenschutz gilt dabei als essenzielles System, das den Schutz und den Zugang zu genetischem Material sowie die Rechte von Züchtern und Produzenten ausbalanciert. Gleichzeitig erkennt der ZVG an, dass der Sortenschutz für technische Erfindungen in der Pflanzenzüchtung nicht ausreicht und hierfür ein angemessener Schutz im Patentrecht notwendig ist.
Abgrenzung von Sorten- und Patentschutz
Da der Patentschutz restriktiver ist als der Sortenschutz, sind spezifische Regelungen an der Schnittstelle beider Schutzsysteme erforderlich. Die EU hat mit der Biopatentrichtlinie 1998/44/EG und dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) eine Grundlage geschaffen. Die Praxis zeigte jedoch, dass diese Regelungen unzureichend sind, da immer wieder Patente erteilt wurden, die den Grundsätzen des Sortenschutzes widersprechen. Insbesondere wurden in jüngster Zeit aufgrund neuer Verfahren vermehrt Patente für natürliche genetische Eigenschaften beantragt und erteilt.
Diese Erteilungspraxis birgt Konfliktpotenzial und die Gefahr einer Aushöhlung der Grundsätze des Sortenschutzes, insbesondere des Zugangs zu Pflanzen und damit zur genetischen Variabilität. Der ZVG hat daher stets gefordert, dass gemäß der Brokkoli-Entscheidung (G2/07) keine Patente für Züchtungsverfahren erteilt werden dürfen, die auf Kreuzung und Selektion basieren. Patente auf biologisches Material sollen nur dann erteilt werden, wenn dieses Material gemäß Artikel 3 der Biopatentrichtlinie technisch isoliert oder hergestellt wurde.
Zugang zu Züchtungszwecken
Der ZVG plädierte zudem dafür, dass die Wirkung eines wirksam erteilten Erzeugnispatentes sich nicht auf biologisches Material erstrecken darf, das zwar gleiche Eigenschaften besitzt, aber unabhängig durch ein „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ hergestellt wird. Des Weiteren sollen wirksame Patente auf biologisches Material den Zugang zu Züchtungszwecken nicht einschränken. Die im deutschen und französischen Patentgesetz vorgesehene Möglichkeit der Nutzung patentierten Materials zu Züchtungszwecken soll europaweit eingeführt werden. Die Vermarktung patentgeschützten biologischen Materials soll jedoch im Einvernehmen mit dem Patentinhaber erfolgen.
