Naturschutz

Gemeinsame Kontrollen gegen illegalen Holzhandel

Bundesamt für Naturschutz (BfN) und Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kooperieren im Kampf gegen illegalen Holzhandel. Die neue Holzhandelsverordnung ermöglicht erstmals gemeinsame Kontrollen, um die Legalität und Nachhaltigkeit von Holzimporten zu gewährleisten.

Kooperation gegen illegale Holzimporte

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kooperieren bei der Bekämpfung des illegalen Holzhandels. Die aktuelle Holzhandelsverordnung ermöglicht gemeinsame Kontrollen beider Behörden.

Holz geschützter Arten darf nur in die EU eingeführt werden, wenn die Legalität der Herkunft und die Nachhaltigkeit der Entnahme nachgewiesen sind. Dies betonte Professorin Beate Jessel, Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).

Holz von geschützten Arten wird zur Einfuhr in die EU nur genehmigt, wenn die Legalität der Herkunft und die Nachhaltigkeit der Naturentnahme nachgewiesen werden kann.

Mit dem Abschluss der 16. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) wurden weitere 267 Holzarten unter Schutz gestellt. Die bereits im CITES-Übereinkommen gelisteten Holzarten unterliegen strengen Kontroll- und Dokumentationspflichten.

Die internationale Überwachung des Handels mit diesen Holzarten auf der Grundlage erteilter CITES-Genehmigungen hat maßgeblich dazu beigetragen, einen weiteren Rückgang der betroffenen Bestände zu verhindern.

Verbraucher können laut BfN einen aktiven Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Holzhandels leisten, indem sie vom Verkäufer einen Beleg für den legalen Import von CITES-Holz verlangen.

Im Jahr 1975 umfassten die ersten CITES-Anhänge 18 Holzarten, darunter Guatemala-Tanne, Andentanne und Pinoholz. Ab den 1990er Jahren wurden viele weitere handelsrelevante Arten aufgenommen.

Diese Entwicklung hat sich sehr erfreulich auch auf der gerade zu Ende gegangenen 16. CITES-Vertragsstaatenkonferenz fortgesetzt. Mit den aktuellen Beschlüssen kommen nun zu den bereits gelisteten 210 Holzarten 267 Holzarten hinzu.

Für Holzarten, die unter die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens fallen, sieht die Holzhandelsverordnung eine Ausnahme vor. Holz von CITES-geschützten Arten gilt als legal geschlagen, wenn bei Kontrollen die erforderlichen CITES-Nachweisdokumente vorgelegt werden können. Die Ein- oder Wiederausfuhr sowie der Handel innerhalb der EU mit diesen Holzarten werden durch die Erteilung von CITES-Dokumenten und Vor-Ort-Kontrollen überwacht. Zuständig hierfür sind das BfN und die Naturschutzbehörden der Bundesländer.

Erstmals gemeinsame Kontrollen

Die aktuelle Holzhandelsverordnung ermöglicht erstmals gemeinsame Kontrollen durch Prüfer der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und Mitarbeiter der deutschen Naturschutzbehörden der Länder im Holzhandel. Werden Mängel bei der Nachweisführung für CITES-Hölzer festgestellt, übermitteln die kontrollierenden Behörden die Daten an die Naturschutzbehörden der Bundesländer. Diese führen dann in Zusammenarbeit mit dem BfN die erforderlichen Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit der Einfuhr in die EU durch.

19.03.2013

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