Entwicklung und Notwendigkeit der neuen Vorschrift
Die ursprüngliche UVV Bauarbeiten stammt aus dem Jahr 1977 und wurde zuletzt 2012 punktuell angepasst. Eine eigene Vorschrift für die Bauwirtschaft ist aufgrund spezifischer Branchenmerkmale erforderlich. Dazu zählen wechselnde Baustellen, sich ändernde Bedingungen im Baufortschritt, der Umgang mit Witterungseinflüssen, häufig wechselnde Projektbeteiligte und Infrastrukturen sowie ein generell hohes Unfallgeschehen.
Die Entwicklung der neuen UVV Bauarbeiten erfolgte in einem intensiven Prozess unter Beteiligung von Experten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Sozialpartnern der Baubranche und staatlichen Stellen.
Wir sind erleichtert, dass wir nun die Arbeiten an dieser verschlankten und sehr viel praxisnäheren UVV abschließen konnten. Das sorgt für Klarheit in Sachen Arbeitsschutz für unsere Mitgliedsbetriebe – und vor allem für eine bessere Handhabung des Themas auf der Baustelle.
Dies erklärte Bernhard Arenz, Präventionsleiter der BG BAU.
Inhaltliche Schwerpunkte und Anpassungen
Die neue UVV Bauarbeiten wurde auf 13 Paragrafen beziehungsweise Kernbereiche gestrafft. Zu den zentralen Themen gehören Standsicherheit und Tragfähigkeit, bestehende Ablagen und Verkehrsgefahren, der Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen, Absturzgefahren sowie die Gefahr durch herabfallende Gegenstände. Die Vorschrift wurde an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Die bußgeldbewehrten Regelungen wurden auf die wesentlichen Unfallschwerpunkte beschränkt.
Die DGUV Vorschrift 38 ist auf der Webseite der BG BAU verfügbar. Erläuterungen zu den Inhalten der Vorschrift 38 werden durch eine DGUV Regel erfolgen, deren Veröffentlichung für das Jahr 2020 vorgesehen ist.
Geltungsbereich und rechtliche Einordnung
DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Neben den Festlegungen der UVV „Bauarbeiten“ ist auch das staatliche Arbeitsschutzrecht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Unternehmer und Versicherte. Zukünftig gilt dies auch für weitere Personengruppen, wie Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 BaustellV) und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und dabei Bauhelfer einsetzen.
