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Verwaltungsgericht Braunschweig untersagt Kopplung von Pflanzenschutzmittel-Zulassung an Biodiversitätsauflagen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit einer Biodiversitätsauflage, die eine faktische Flächenstilllegung bedeutet, verbunden werden darf. Das Urteil schafft Klarheit in dieser rechtlichen Frage.

Rechtliche Klarstellung zur Pflanzenschutzmittel-Zulassung

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit einer Biodiversitätsauflage, die eine faktische Flächenstilllegung bedeutet, verbunden werden darf. Das Urteil vom 4. September schafft Klarheit in dieser rechtlichen Frage.

Dr. Hermann Onko Aeikens, Staatssekretär des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, äußerte sich zu der Entscheidung:

Der Schutz von Insekten ist für unser Ministerium ein zentrales Anliegen. Mit dem gestern vom Kabinett beschlossenen Aktionsprogramm machen wir deutlich, dass Insektenschutz breit gedacht werden muss. Viele Akteure müssen tätig werden. Darunter auch die Landwirtschaft, die in vielen Bereichen schon heute ihren Beitrag leistet. Rechtlich nicht möglich ist es aber, unsere Bauern zu einer faktischen Stilllegung von Ackerflächen zu verpflichten, wenn sie Pflanzenschutzmittel nutzen. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem gestrigen Urteil deutlich gemacht: Es ist unzulässig, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an Biodiversitätsauflagen zu knüpfen. Das Gericht bestätigt in diesem Punkt unsere Rechtsauffassung. Wir akzeptieren das Urteil und begrüßen, dass diesbezüglich nun Klarheit herrscht.

Angesichts der gestiegenen Anforderungen an Landwirte im Bereich des Insektenschutzes betonte Aeikens die Unterstützung des Ministeriums. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz sind jährlich 50 Millionen Euro für einen Sonderrahmenplan „Insektenschutz“ vorgesehen.

Hintergrund der Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Demnach dürfen Anwender von Pflanzenschutzmitteln nicht zur Anlage von Kompensationsflächen verpflichtet werden.

In Deutschland werden Pflanzenschutzmittel nur zugelassen, wenn sie nach EU-Recht kein Risiko für Menschen, Tiere und das Grundwasser darstellen. Das Umweltbundesamt (UBA) hat zudem allen in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln die Umweltverträglichkeit attestiert.

05.09.2019

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