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Neuerungen im Gefahrgutrecht: Auswirkungen auf den Garten- und Landschaftsbau

Die Übergangszeit für Gefahrguttransporte ist abgelaufen. Neue Vorschriften, insbesondere die Sondervorschrift 363, betreffen nun auch den Garten- und Landschaftsbau. Es gibt Klärungsbedarf bei Kennzeichnungspflichten für Baumaschinen und Schulungsanforderungen.

Hintergrund der Gefahrgut-Änderungen

Am 30. Juni endete die Übergangszeit für die nationalen und internationalen Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße. Diese Änderungen betreffen auch Unternehmen im Baugewerbe und im Landschaftsbau. Insbesondere die neue Sondervorschrift 363 im Gefahrgutrecht führt zu Diskussionen über Kennzeichnungspflichten für Baumaschinen und Schulungsanforderungen für Fahrzeugführer.

Der TÜV NORD hat Auslegungshinweise in der Richtlinie RSEB erläutert, um Klarheit zu schaffen. Fahrzeuge, die gemäß dem Straßenverkehrs-Übereinkommen von 1949 selbst auf der Straße fahren oder als Ladung transportiert werden, sind von der Neuregelung ausgenommen. Dies gilt auch für Boote und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern sie für den Betrieb im öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Ein Radlader, der selbst fährt oder transportiert wird, fällt somit nicht unter die Gefahrgutvorschriften.

Sondervorschrift 363 für nicht selbstfahrende Maschinen

Anders verhält es sich bei nicht selbstfahrenden Maschinen und Geräten, die brennbaren Kraftstoff im Tank führen und diesem eine Gefahrgutstoffnummer, wie beispielsweise 1203, zugeordnet ist. Hier greift die neue Sondervorschrift SV 363. Betroffen sind unter anderem Rasenmäher, Notstromaggregate, Kompressoren, Heizvorrichtungen oder Steinbrechmaschinen, die nicht selbst fahren können. Abhängig vom Tankinhalt sind hier besondere Vorschriften zu beachten, die die Sicherung und Kennzeichnung betreffen.

Diese Regelungen gelten auch für andere kraftstoffbetriebene Maschinen und Geräte, die mit Diesel oder einem Ethanol-Benzin-Gemisch betrieben werden. Weitere Details hierzu sind in einem Infoblatt des TÜV NORD verfügbar. Eine spezielle Fahrerschulung ist nach aktuellem Stand nicht erforderlich.

Die Sondervorschrift 363 ist allerdings noch nicht ganz in sich schlüssig. Gefahrgüter mit den genannten Kraftstoffen müssen in der Regel zusätzlich mit einer Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe versehen werden. Diese zusätzliche Kennzeichnung ist nach der Sondervorschrift SV 363 noch nicht erforderlich, aber mit der nächsten Änderung ist sicher bald zu rechnen.

03.07.2013

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