Organisation und Verwaltung

Neuer Gefahrtarif der BG BAU tritt in Kraft

Die BG BAU führt zum 1. Januar 2024 einen neuen Gefahrtarif ein. Unternehmen erhalten ab November Veranlagungsbescheide. Ziel ist eine gerechte Beitragsverteilung basierend auf Gefährdungsrisiken. Der Tarif wurde vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt.

Anpassungen und Neuerungen im Gefahrtarif der BG BAU

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) führt zum 1. Januar 2024 einen neuen Gefahrtarif ein. Ab dem 3. November erhalten die zugehörigen Unternehmen entsprechende Veranlagungsbescheide. Ziel des Gefahrtarifs ist eine gerechte Verteilung der Beiträge, basierend auf den jeweiligen Gefährdungsrisiken.

Gefahrtarife werden regelmäßig überprüft und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Der nun in Kraft tretende 4. Gefahrtarif der BG BAU wurde vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt und ist nach seiner Veröffentlichung für alle Unternehmen der BG BAU verbindlich. Eine wesentliche Neuerung ist die Neuberechnung der Gefahrklassen. Zudem werden Unternehmen, die im Fertighausbau tätig sind, einschließlich der Herstellung von Fertigteilen, anderen Gewerbezweigen zugeordnet.

Die BG BAU informiert ihre Unternehmen Anfang November 2023 über die Zuordnung zu ihrer jeweiligen Gefahrengemeinschaft und Gefahrklasse. Die Beiträge für das Jahr 2023 werden noch nach den Gefahrklassen des 3. Gefahrtarifs berechnet und im April 2024 fällig. Die neuen Vorschussbescheide für das Jahr 2024 basieren bereits auf den Gefahrklassen des 4. Gefahrtarifs. Die endgültigen Beiträge für 2024 werden im April 2025 ebenfalls mit den neuen Gefahrklassen erhoben.

Hintergrund und Funktionsweise des Gefahrtarifs

Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass die Gefahrtarife der Berufsgenossenschaften spätestens alle sechs Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst werden müssen. Dies berücksichtigt Veränderungen in den technologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen.

Der Gefahrtarif fasst Unternehmensarten und Gewerbezweige zu sogenannten Tarifstellen zusammen. Diese weisen eine vergleichbare technologische Ausrichtung oder ein ähnliches Gefährdungsrisiko auf. Bei der Einteilung werden Arbeitsbedingungen, hergestellte Erzeugnisse, eingesetzte Maschinen, berufsrechtliche Regelungen und verbandsorganisatorische Strukturen berücksichtigt. Ziel ist ein angemessener versicherungsmäßiger Risikoausgleich durch die Zusammenfassung von Gewerbezweigen, da die Unfallgefahr nicht in jedem Unternehmen identisch ist.

Jeder Tarifstelle ist eine Gefahrklasse zugeordnet. Diese spiegelt den durchschnittlichen Grad der Unfallgefahr der in den jeweiligen Gewerbezweigen zusammengeschlossenen Unternehmen wider. Alle Unternehmen einer Tarifstelle bilden somit eine Risikogemeinschaft, deren Durchschnittsgefährdung durch die Gefahrklasse ausgedrückt wird.

Die Berechnung der Gefahrklasse erfolgt aus dem Verhältnis der verursachten Kosten, wie beispielsweise für Heilbehandlungen oder Renten an Versicherte, und den Arbeitsentgeltsummen. Eine niedrigere Gefahrklasse resultiert aus geringeren Kosten für Unfälle und Berufskrankheiten innerhalb einer Tarifstelle. Die Gefahrklasse ist ein Faktor, der die Höhe der Beiträge mitbestimmt.

Im Sinne des Solidarprinzips beschreibt die Gefahrklasse nicht das Gefährdungsrisiko eines einzelnen Unternehmens, sondern das des gesamten Gewerbezweiges beziehungsweise der Tarifstelle. Der jährliche Finanzbedarf der BG BAU wird durch den Gefahrtarif nicht beeinflusst, da dieser lediglich einen Verteilungsschlüssel darstellt.

23.10.2023

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