GEIG: Vorgaben für Wohn- und Nichtwohngebäude
Beim Neubau oder einer umfassenden Sanierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen muss zukünftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein.
Für neue Nichtwohngebäude wird dies ab sechs Stellplätzen verpflichtend. Hier muss mindestens jeder dritte Stellplatz über eine Leitungsinfrastruktur verfügen. Zusätzlich ist die Errichtung eines Ladepunkts vorgeschrieben. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ab dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt gebaut werden.
Definitionen und Ausnahmen im GEIG
Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen sowie ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen, Verbrauchererfassungen oder Sicherungselemente.
Ausnahmen bestehen für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und vorwiegend selbst genutzt werden. Das Gesetz greift ebenfalls nicht, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung bei Bestandsgebäuden überschreiten. Eine sogenannte Quartierslösung ermöglicht es zudem, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz setzt die EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 in nationales Recht um.
