Die Grüne Stadt

NRW-Landesbauordnung: Begrünungspflicht statt Schotter und Rindenmulch

Die neue Landesbauordnung in NRW verpflichtet Hausbesitzer zur Begrünung unbebauter Flächen. Diese Novelle schließt Schottergärten explizit aus und fördert klimaangepasste Gestaltung. Sie bietet Kommunen und Bauverantwortlichen klare Vorgaben für mehr Grün am Haus.

Neue Definition und Auswirkungen von Schottergärten

Begrünte Flächen tragen nachweislich zum Schutz von Menschen und Gebäuden vor Starkregen und Hitze bei. Schotterflächen hingegen speichern Wärme, bieten kaum Lebensraum für Tiere und behindern die Wasserversickerung durch darunterliegende Kunststoffe.

Als Schottergarten definiert die neue Landesbauordnung nun Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und gar nicht oder nur spärlich bepflanzt sind.

Diese Konkretisierung wird begrüßt, da sie sowohl für Kommunen als auch für Bauleute die Unterscheidung zwischen erlaubten und nicht erlaubten Gestaltungsformen vereinfacht.

Pflegeleichte Alternativen für Vorgärten

Oft werden Schotterflächen im Vorgarten angelegt, um einen ordentlichen und pflegeleichten Eindruck zu erzielen. Jedoch setzt sich das Vlies unter den Steinen, das unerwünschtes Pflanzenwachstum verhindern soll, mit der Zeit mit angewehtem Material zu. Dies führt dazu, dass Wildkräuter wachsen, sich Algen auf den Steinen bilden und Wasser nicht mehr ins Erdreich gelangen kann.

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt pflegeleichte und klimaangepasste Alternativen. Ein naturnaher Steingarten erfordert beispielsweise wenig Pflege, bietet Lebensraum für Tiere, ist optisch ansprechend und wasserdurchlässig. Noch effektiver ist ein mit Stauden und Gehölzen bepflanztes Beet. Eine geschickte Planung ermöglicht eine ganzjährige attraktive Optik und erfordert kaum mehr Pflege als Rückschnitt und Bewässerung in Trockenperioden.

Dach- und Fassadenbegrünung als Ergänzung

Eine weitere Neuerung der Landesbauordnung betrifft Dächer und Fassaden. Wer nachweislich keine Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf dem Grundstück zu begrünen, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Diese Pflicht entfällt, wenn sie aufgrund der Konstruktion oder Wirtschaftlichkeit nicht machbar oder zumutbar ist.

Man könnte diese Einschränkung auch als Aufforderung an Bauleute und Architekt:innen lesen: Sie sollten Neubauten und Sanierungen in den Städten künftig so planen, dass eine Begrünung möglich ist.

Wie bisher haben örtliche Bauvorschriften Vorrang. Ist dort eine Dach- oder Fassadenbegrünung verpflichtend, muss diese von den Eigentümern umgesetzt werden.

26.10.2023

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