Naturschutz

Abstimmung über Ausnahmen bei der EU-Agrarförderung ohne qualifizierte Mehrheit

Ein Vorschlag der EU-Kommission zu Ausnahmen beim Mindestanteil an Brachflächen (GLÖZ 8) erhielt keine qualifizierte Mehrheit. Bundesminister Özdemir kritisiert den Zick-Zack-Kurs der Kommission und fordert Planungssicherheit für Landwirte.

Özdemir kritisiert Zick-Zack-Kurs der Kommission

Ein Vorschlag der EU-Kommission, der Landwirten Ausnahmen vom verpflichtenden Mindestanteil an Brachflächen (GLÖZ 8) ermöglichen sollte, hat keine qualifizierte Mehrheit erhalten. Auch Deutschland enthielt sich bei der Abstimmung.

Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, äußerte sich kritisch zum Abstimmungsergebnis:

Das Abstimmungsergebnis ist die Quittung für den aktuellen Zick-zack-Kurs der Kommission. Panik war noch nie ein guter Ratgeber, erst recht nicht dort, wo Betriebe auf längerfristige Planungssicherheit angewiesen sind. Letzte Woche habe ich im Bundestag noch dafür geworben, dass Deutschland den ursprünglichen Vorschlag der Kommission zur Umsetzung von GLÖZ 8 über Brachen, Strukturelemente, Eiweißpflanzen und Zwischenfruchtanbau unterstützt. Das hätte ein Kompromiss sein können im Sinne der europäischen Solidarität und im Sinne eines vermittelnden Angebots zwischen den Wirtschaftsinteressen der Landwirtschaft und den Notwendigkeiten eines verstärkten Schutzes der Artenvielfalt. Am Mittwoch hat die Kommission überraschend einen im Vergleich zum ersten Entwurf deutlich schlechteren Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt. Schon bei den Plänen zur SUR ist sie über das Ziel hinausgeschossen – mit bekanntem Ergebnis. Bei den aktuellen Vorschlägen zu GLÖZ überdreht sie in die andere Richtung und verpasst einen ausgewogenen Weg der Mitte, der die Wettbewerbsfähigkeit unserer Landwirtschaft mit einem effizienten Schutz der Artenvielfalt zusammenbringt.

Özdemir betonte, dass das Hin und Her der Kommission die Planungssicherheit der Landwirte beeinträchtige. Deutschland konnte dem Vorschlag daher nicht zustimmen.

Ich habe immer gesagt, wir dürfen die eine Krise nicht auf Kosten der anderen lösen. Mit dem nun vorgelegten Entwurf verrät die Kommission unser gemeinsames Ziel, der massiven Bedrohung unserer Ökosysteme endlich etwas entgegenzusetzen. Wir dürfen nicht vergessen: Funktionsfähige Ökosysteme sind die Grundlage für gute Ernten nicht nur heute, sondern auch in 10, 30 und 50 Jahren. Noch am 23. Januar hat die Kommission im Agrarrat unterstrichen, dass es keine Änderungen bei GLÖZ 8 geben wird. Am 31. Januar legte sie dann doch einen Vorschlag vor, der am 7. Februar ein weiteres Mal deutlich verändert wurde. Sie selber verweist dabei auf die bereits erfolgte Anbauplanung der Betriebe. Das ist kein gutes Politikhandwerk. Im Gegenteil führt es auf den Betrieben und in den Verwaltungen zu Verunsicherung und zusätzlicher Bürokratie. Ich erwarte von der Kommission, dass sie für den Rest der laufenden Förderperiode jetzt Planungssicherheit schafft und dazu endlich in einen konstruktiven Dialog mit den Mitgliedstaaten eintritt.

Hintergrund der GLÖZ-Standards

Seit 2023 müssen Landwirte im Rahmen der EU-Agrarförderung die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) einhalten. Diese sind Teil der Konditionalität und ergänzen die Grundanforderungen an die Betriebsführung.

Der GLÖZ-Standard 8 schreibt vor, dass ein Mindestanteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen, wie Landschaftselemente (z.B. Hecken und Bäume) oder Brachen, zur Förderung der biologischen Vielfalt vorgesehen ist. In Deutschland müssen Betriebe mindestens vier Prozent dieser Artenvielfaltsflächen vorhalten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als zehn Hektar Ackerland oder einem hohen Grünland- beziehungsweise Dauergrünlandanteil.

Der Kommissionsvorschlag sah – abweichend von der Ausnahmeregelung für 2023 – eine zusätzliche Option zur Erfüllung von GLÖZ 8 vor: Vier Prozent mit Ackerbrachen/Landschaftselementen und/oder Leguminosen und Zwischenfrüchten. Bei Zwischenfrüchten und Leguminosen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig.

09.02.2024

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