Organisation und Verwaltung

COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im GaLaBau

Die DGUV informiert über die Einordnung von COVID-19-Infektionen als meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten. Für Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau kann eine Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Arbeitgebende und Ärzte sind zur Meldung verpflichtet.

Kriterien für die Anerkennung im GaLaBau

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert über die Einordnung von COVID-19-Infektionen als meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten. Für Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau kann eine Erkrankung an COVID-19 unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden.

Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte sind zur Meldung von COVID-19-Fällen an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse verpflichtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Eine Erkrankung an COVID-19 liegt vor.
  • Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
  • Es gab bei der Arbeit einen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einen größeren Infektionsausbruch.

Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Spezielle Formulare hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV bereit. In anderen Branchen, wie dem GaLaBau, kann eine COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall gelten. Dies ist meldepflichtig, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tod geführt hat.

Auch Versicherte können einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit formlos anzeigen. Dies empfiehlt sich, wenn Anhaltspunkte für eine Infektion am Arbeitsplatz bestehen, beispielsweise durch engen Kontakt zu einer infizierten Person, und wenn nicht nur eine SARS-CoV-2-Infektion, sondern auch die Erkrankung COVID-19 ärztlich diagnostiziert wurde.

Bei zunächst symptomlosen oder milden Verläufen einer Infektion sollten alle relevanten Tatsachen im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden. Diese Aufzeichnungen unterstützen die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei späteren Ermittlungen, falls es zu einer schweren Erkrankung kommt. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

COVID-19 als Schülerunfall

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst auch Schülerinnen und Schüler, Kinder in Tagesbetreuung und Studierende. Eine COVID-19-Erkrankung kann für diese Personengruppen als Schülerunfall eingestuft werden. Eine Meldepflicht für die Einrichtung sowie die behandelnden Ärzte besteht, sobald eine ärztliche Behandlung eingeleitet wurde.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen automatisch, ob ein Versicherungsfall vorliegt, sobald eine Unfallmeldung oder ein Verdacht auf eine Berufskrankheit eingeht. Zusätzliche Anträge sind nicht erforderlich. Bei einer hohen Anzahl von Infektionen sollte der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch bei symptomlosen Verläufen hinzugezogen werden. Die Unfallversicherungsträger untersuchen dann, ob die Arbeitsbedingungen die Virusverbreitung beeinflusst haben könnten, und geben Empfehlungen zur Prävention weiterer Infektionen in Betrieben und Einrichtungen.

Hintergrund Verbandbuch

Unternehmen und Einrichtungen sind verpflichtet, Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, zu dokumentieren. Diese Regelung ist im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung verankert. Die Aufzeichnungen dienen bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen als Nachweis, falls unerwartet Spätfolgen auftreten sollten. Die Daten sind in einem Verbandbuch zu sammeln und für fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwaltung der Daten ist nicht fest vorgeschrieben, jedoch muss der Zugriff durch unbefugte Dritte ausgeschlossen sein.

26.04.2021

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