Inkrafttreten des neuen Umweltschadensgesetzes
Das neue Umweltschadensgesetz (USchadG) tritt am 14. November 2007 in Kraft. Es verpflichtet Verursacher von Umweltschäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstehen, diese Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Gesetz legt einheitliche Anforderungen für die Sanierung von Umweltschäden fest und stärkt das Verursacher- und Vorsorgeprinzip.
Das neue Umweltschadensgesetz stärkt das Verursacher- und das Vorsorgeprinzip. Dies bringt der Umwelt einen Nutzen durch Prävention: Weil Berufstätige, beispielsweise Unternehmer, spätere Schäden auf eigene Kosten zu sanieren haben, schafft das neue Gesetz den Anreiz, sich jetzt so vorsichtig zu verhalten, dass Umweltschäden und damit Sanierungskosten gar nicht erst entstehen.
Das Gesetz gilt, wenn geschützte Arten und Lebensräume, Gewässer oder Böden erheblich geschädigt werden oder eine solche Schädigung droht. Die Schädigung oder die Gefahr einer Schädigung muss dabei Folge einer beruflichen Tätigkeit sein. Für bestimmte, im Gesetz genannte Tätigkeiten ist ein Verschulden nicht relevant.
Zu den potenziell gefährlichen Tätigkeiten zählen beispielsweise der Betrieb eines Kraftwerks oder einer Abfalldeponie, der Transport von Gefahrgütern auf der Straße oder die Einleitung von Stoffen in Gewässer. Droht ein Umweltschaden, muss der Verursacher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr abzuwenden. Ist der Schaden bereits eingetreten, ist der Verursacher zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet.
Rolle von Behörden und Umweltverbänden bei der Umsetzung
Das Umweltschadensgesetz setzt auf die Initiative von betroffenen Einzelpersonen und Umweltverbänden. Diese können sich an die zuständigen Behörden wenden, um gegen vermeintliche Verursacher von Umweltschäden vorzugehen. Betroffene und Umweltverbände können ein behördliches Einschreiten auch gerichtlich durchsetzen.
Den Umweltverbänden kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Durch ihre Kompetenz und Erfahrung können sie Behörden auf Missstände aufmerksam machen und Sanierungsverfahren anstoßen. Die Behörde kann ihrerseits Sanierungsverfahren anordnen und überwacht den Schadenverursacher bei der Sanierung. Das Umweltschadensgesetz soll somit eventuellen Schwächen im Vollzug des Umweltrechts entgegenwirken.
Mit dem Umweltschadensgesetz setzt Deutschland die europäische Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2004/35/EG) vom 21. April 2004 in nationales Recht um. Deutschland gehört damit zu den ersten EU-Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie in ihre Rechtsordnung integrieren.