Steuerliche Pflichten und Fallstricke beim Firmenwagenverkauf
Gehört ein Firmenwagen zum Betriebsvermögen, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufspreis wird als Gewinn verbucht und ist vollständig steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig von einem zuvor berücksichtigten privaten Nutzungsanteil oder einer eingeschränkten Abschreibung aufgrund privater Veranlassung, wie der Bundesfinanzhof (Az. X R 14/12) entschieden hat.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Verkauft eine GmbH einen Firmenwagen mit einem Restbuchwert von 6.000 Euro für 13.000 Euro netto, entsteht ein Gewinn von 7.000 Euro. Hierauf fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer von etwa 2.100 Euro sowie 2.470 Euro Umsatzsteuer an. Unternehmen sollten diese Steuerlast von Beginn an einkalkulieren.
„Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf“, betont Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. „Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig“.
Auch bei Verkäufen zum Buchwert oder darunter, insbesondere an Gesellschafter, ist Vorsicht geboten. Das Finanzamt kann die Angemessenheit des Kaufpreises hinterfragen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
„Veräußern Unternehmer einen Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage“, mahnt WWS-Expertin Dr. Thomas. „Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften.“
Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen bei Firmenfahrzeugen
Ein Fahrzeug wird dem Betriebsvermögen zugerechnet, wenn es zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 Prozent zählt es zum Privatvermögen, und der Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, besteht ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.
Wird das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet, ist eine präzise Dokumentation der betrieblichen Fahrten erforderlich. Dies dient dazu, den Verdacht des Finanzamts einer über 50-prozentigen betrieblichen Nutzung zu entkräften. Alternativ kann das Fahrzeug vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden; die steuerlich günstigere Option sollte im Einzelfall geprüft werden.
„Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die betrieblichen Fahrten genau dokumentieren“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt.“
Umsatzsteuer und Gewährleistung beim Verkauf von Firmenwagen
Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf kann auch dann bestehen, wenn beim Erwerb kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, ist das sogenannte „Entnahme-Verkaufs-Modell“.
Dabei wird der Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt. Für den anschließenden Verkauf fällt dann keine Umsatzsteuer an. Eine beweissichere Dokumentation der Entnahme ist hierbei unerlässlich. Die Entnahme muss umgehend verbucht und der Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich festgehalten werden.
„Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich dokumentieren“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas.
Beim Verkauf an Privatpersonen unterliegt das Unternehmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Für zwei Jahre müssen Verkäufer für Mängel aufkommen, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen. Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist beim Verkauf an Privatpersonen nicht möglich. Wird das Fahrzeug hingegen an ein anderes Unternehmen, beispielsweise einen Autohändler, veräußert, kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden.
„Unternehmen können eine Gewährleistung beim Verkauf an Privatleute vertraglich nicht ausschließen“, betont WWS-Beraterin Dr. Thomas. „Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unternehmen veräußert – etwa an einen Autohändler – kann einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.“
Der Verkauf von Firmenfahrzeugen erfordert eine sorgfältige Abwägung. Unternehmen sollten frühzeitig die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen mit ihrem Berater klären, um potenzielle Fallstricke zu vermeiden.
