Mitarbeiterbindung durch attraktive Zusatzleistungen
Neben klassischen Lohnsteigerungen bieten Unternehmen im Garten- und Landschaftsbau vielfältige Möglichkeiten, qualifizierte Mitarbeiter durch zusätzliche Gehaltsextras zu motivieren und langfristig zu binden. Das Einkommensteuergesetz eröffnet hierbei zahlreiche Optionen für steuer- und sozialversicherungsfreie oder geringer belastete Vergütungsbestandteile, die für Arbeitnehmer aufgrund des höheren Nettoeffekts besonders attraktiv sind.
Alternative Entlohnungsformen wie Sachbezüge oder geldwerte Vorteile spielen dabei eine wichtige Rolle. Dieter Kempf, Vorstandsvorsitzender der DATEV, betont die Attraktivität dieser Bestandteile, weist jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber "strenge und teilweise komplizierte Voraussetzungen an die Gewährung steuerfreier Arbeitgeberleistungen" knüpft.
Klassiker und moderne Sachbezüge
Ein bewährtes Gehaltsextra ist die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung. Hierbei entsteht ein geldwerter Vorteil, dessen steuerliche Berechnung komplex ist und eine individuelle Beratung erfordert, wie Manfred Dehler, ehemaliger Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg, erläutert.
Für die tägliche Fahrt zur Arbeit können Unternehmen ihre Mitarbeiter auch durch Sachleistungen wie Job-Tickets für den öffentlichen Nahverkehr oder elektronische Tankkarten finanziell unterstützen. Für derartige Sachleistungen gilt eine monatliche Freigrenze von 44 Euro. Dieser Betrag kann alternativ auch für andere Sachleistungen, wie Waren- oder Einkaufsgutscheine, steuer- und sozialabgabenfrei vergütet werden. Dehler hebt hervor, dass ein Gutschein nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ist, wenn der Empfänger ausschließlich Anspruch auf eine Sache hat und eine Barauszahlung ausgeschlossen ist.
Verpflegung und Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei mit Getränken wie Kaffee, Tee oder Mineralwasser versorgen. Bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen im betrieblichen Interesse ist auch die Beköstigung mit Speisen bis zu einem Wert von 60 Euro möglich. Unternehmen ohne eigene Betriebskantine dürfen die Verpflegung ihrer Mitarbeiter zusätzlich sponsern, beispielsweise durch Restaurant-Gutscheine oder Essens-Schecks, die bei bestimmten Anbietern oder Supermärkten eingelöst werden können. Im Kalenderjahr 2015 betrug der maximale Verrechnungswert eines solchen Gutscheins bis zu 6,10 Euro pro Arbeitstag. Manfred Dehler verdeutlicht: "Allein mit 20 Essens-Coupons lassen sich also 122 Euro im Monat abgabenfrei dazuverdienen."
Darüber hinaus können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei gesundheitsfördernden Maßnahmen abgabenfrei unterstützen. Jährlich dürfen Unternehmen bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter für Kurse und Trainings zahlen, die die Gesundheit fördern. Dazu zählen beispielsweise Wirbelsäulen-Kurse, Anti-Stress- oder Burn-out-Trainings, Entspannungs- oder Nichtraucher-Kurse sowie Lehrgänge zur gesunden Ernährung. Dehler warnt jedoch: "Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitness-Clubs fallen allerdings nicht unter die besondere Steuerbefreiung für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung."
Digitale Ausstattung und persönliche Anlässe
Zu den steuer- und sozialabgabenfreien Zusatzleistungen gehört auch die Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte. Ob PC, Laptop, Smartphone oder Tablet – diese Geräte dürfen auch privat genutzt werden, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen, vorausgesetzt, der Arbeitgeber bleibt Eigentümer des Geräts. Erst bei einer Übereignung an den Arbeitnehmer werden Steuern fällig.
Zu besonderen persönlichen Ereignissen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder der Geburt eines Kindes können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit Aufmerksamkeiten steuerfrei erfreuen. Die Freigrenze betrug 2015 inklusive Umsatzsteuer 60 Euro. Bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr, wie Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern, dürfen Mitarbeiter mit einer steuer- und sozialabgabenfreien Ausgabe von maximal 110 Euro "belohnt" werden. Dieser Freibetrag umfasst alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Veranstaltung.
Unterstützung bei Kinderbetreuung und Pflege
Besonders starke finanzielle Entlastungen können Arbeitgeber durch Gehaltsextras für die Kinderbetreuung ermöglichen. Bar- oder Sachleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. DATEV-Chef Kempf betont: "Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kindergartenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Lohn in einen solchen Zuschuss ist nicht begünstigt."
Freiwillige Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, können jedoch umgewandelt werden. Für einen solchen Zuschuss zur Kinderbetreuung (in Kindergarten, Hort, Krippe oder durch eine Tagesmutter) gibt es betragsmäßig keine Obergrenze. Die grundsätzliche Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für den Kindergarten trägt.
Seit 2015 gibt es zudem weitere Möglichkeiten zur steuerlichen Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Arbeitgeber können steuerfrei zusätzlich bis zu 600 Euro pro Jahr zahlen, wenn es um die kurzfristige Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen geht. Dies gilt, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet. Steuerberater Dehler veranschaulicht: "Muss eine Sekretärin zum Beispiel sonntags kurzfristig arbeiten, kann ihr Chef die benötigte Tagesmutter oder Pflegekraft bezahlen, ganz ohne Abzüge."
