ZVG begrüßt Klarstellung zu Biodiversitätsauflagen im Pflanzenschutz

Dünger und Substrate

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) begrüßt die Klarstellung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zu Biodiversitätsauflagen im Pflanzenschutz. Die Richter betonen die Notwendigkeit wissenschaftlicher Bewertungsmethoden, die derzeit fehlen. Dies stärkt die Position des ZVG gegen pauschale Flächenauflagen.

ZVG fordert wissenschaftliche Bewertungsgrundlagen für Biodiversitätsauflagen

Schutz und Förderung der biologischen Vielfalt sind äußerst berechtigte Anliegen. Pauschal festgelegte flächenbedingte Auflagen dürfen jedoch keinesfalls mit dem bestehenden strengen, wissenschaftlich untermauerten Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vermischt werden.

Dies stellte der stellvertretende ZVG-Generalsekretär Dr. Hans Joachim Brinkjans fest. Der ZVG warnt seit Jahren vor dem Verlust ausreichender Wirkstoffe im Gartenbau, die zur nachhaltigen Vorbeugung von Resistenzen notwendig sind.

Die Vorgaben des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP), die Verfügbarkeit von mindestens drei Wirkstoffgruppen in 80 Prozent aller relevanten Anwendungsgebiete sicherzustellen, drohen zu scheitern. Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass die Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Biodiversität mit wissenschaftlichen Methoden erfolgen muss, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anerkannt sind. Solche Methoden sind derzeit nicht vorhanden.

Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung um Pflanzenschutzmittelzulassungen

Im Jahr 2019 hatte das Umweltbundesamt (UBA) seine Zustimmung zur Pflanzenschutzmittelzulassung in mehreren Fällen an die Bedingung geknüpft, dass Landwirte zehn Prozent ihrer Flächen ab 2020 stilllegen. Daraufhin erteilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassungen lediglich befristet bis zum 31. Dezember 2019. Verschiedene Pflanzenschutzmittelhersteller klagten dagegen.

Die Braunschweiger Richter stellten bereits damals klar, dass eine Berücksichtigung unannehmbarer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt nicht möglich sei, da es an von der EFSA anerkannten wissenschaftlichen Bewertungsmethoden mangele. An dieser Auffassung halten die Richter auch bei der Bewertung des neuen Vorschlags des UBA, dem sogenannten Teilflächenansatz, fest. Die Rechtsmittelfrist für das BVL als Beklagten lief am 8. November 2021 ab, wodurch das Urteil nun rechtskräftig ist.

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