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BGL fordert Nachbesserungen im Pflanzenschutzrecht

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) fordert Nachbesserungen am Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts. Das neue Regelwerk erhöhe die Hürden für die Zulassung neuer Pflanzenschutzmittel.

Bekämpfungslücken und die Definition gärtnerisch genutzter Flächen im Fokus

Der BGL wies bereits auf eine drohende Bekämpfungslücke beim Eichenprozessionsspinner hin. Für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Beschäftigten im GaLaBau seien zugelassene Präparate zur Bekämpfung dieses Schädlings notwendig. Es zeichne sich ab, dass nicht nur für die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen an Bäumen, sondern auch für die Pilzbekämpfung auf Rasenflächen weniger Lösungen verfügbar sein werden.

Eine weitere Anwendungsvorschrift, die Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freiflächen erlaubt, wird nach Ansicht des BGL zu Diskussionen über die Definition „gärtnerisch genutzter Flächen“ führen. Der BGL befürchtet eine ähnlich verwirrende Auslegung wie beim Bundesnaturschutzgesetz bezüglich Baumfällungen auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“.

Der BGL schlägt daher vor, in Paragraf 12 des Gesetzes folgende Formulierung aufzunehmen:

Unter gärtnerischer Nutzung ist nicht nur der Erwerbsgartenbau zu verstehen, sondern jede gärtnerische Nutzung, zum Beispiel Haus- und Kleingärten, Parks und sonstige Grünanlagen, Sportplätze einschließlich Golfplätze, sowie Friedhöfe.
Zudem kritisiert der Verband, dass in Paragraf 17, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf öffentlichen Flächen regelt, unterschiedlich sensible Bereiche wie Sportplätze und Parkanlagen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens gleichgesetzt werden. Dies vermittle den Eindruck, dass die notwendige Zurückhaltung im Pflanzenschutz auf Flächen des öffentlichen Gesundheitswesens oder auf Kinderspielplätzen gleichermaßen für alle übrigen öffentlichen Flächen gelte. Eine Auflistung der öffentlichen Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, könne zudem niemals vollständig sein, da beispielsweise Verkehrsflächen, Alleen oder Flächen des Wohnungs- und Siedlungsbaus fehlten. Eine Streichung dieses Absatzes im Gesetzentwurf sei daher zu erwägen.

Bürokratischer Aufwand und Sachkundenachweis im Pflanzenschutzrecht

Der BGL kritisiert, dass Bestimmungen in den Paragrafen 9 und 23 einen erheblichen bürokratischen Aufwand für den GaLaBau verursachen werden. Diese Paragrafen müssten praktikabler gefasst werden. Dies betrifft beispielsweise Paragraf 9 Absatz (2), der das Antrags- und Nachweisverfahren beschreibt. Der BGL regt an, zumindest beim erstmaligen Ausstellen des Sachkundenachweises nach erfolgreicher Abschlussprüfung ein vereinfachtes Verfahren für die zuständigen Stellen zu ermöglichen, anstatt von den Prüflingen einen zusätzlichen Antrag zu fordern.

Der GaLaBau plädiert dafür, das bisherige Verfahren zum Erwerb der Sachkunde durch die erfolgreiche Abschlussprüfung im Gartenbau beizubehalten. Es müsse zwischen Gärtnern mit erfolgreicher Abschlussprüfung und Personen ohne zweckdienliche Ausbildung oder mit nicht bestandener Abschlussprüfung unterschieden werden. Letzterer Personenkreis sollte seine Sachkunde, wie im Pflanzenschutzgesetz vorgesehen, in regelmäßigen Abständen nachweisen. In Paragraf 23 Absätze (3) und (4) werden dem „Abgebenden“ eine Vielzahl von Informations- und Unterrichtungspflichten auferlegt, deren Leistbarkeit und Realismus aus Sicht des BGL fraglich sind.

Hintergrund der Gesetzesneuordnung im Pflanzenschutz

Der Entwurf zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts wurde vom BMELV verfasst und Mitte Juli den grünen Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Das bisherige Pflanzenschutzgesetz soll durch das neue Gesetz abgelöst werden, da zahlreiche Änderungen erforderlich sind. Der Entwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden bis zum 26. November 2011. Zudem soll das Pflanzenschutzgesetz an verschiedene Rechtsakte, darunter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, angepasst werden.

02.08.2011

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