BGL sieht Nachbesserungsbedarf trotz positiver Grundhaltung
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) bewertet den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zum neuen Bauvertragsrecht grundsätzlich positiv, sieht jedoch in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Koalitionsvereinbarung umzusetzen, die vorsieht, dass Betriebe nicht mehr pauschal die Folgekosten von Produktmängeln tragen müssen, die vom Lieferanten oder Hersteller zu verantworten sind.
Der Bundesverband für den Garten- und Landschaftsbau e.V. (BGL) erkennt das Bemühen der Regierung an, die Rechtsstellung der Betriebe zu verbessern, wenn sie mangelhaftes Baumaterial gekauft und beim Kunden eingebaut haben. Deshalb halten wir den aufgezeigten Weg grundsätzlich für akzeptabel.
Kritisch sieht der BGL die geplanten Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier bestehe die Gefahr, dass das Haftungsrisiko für GaLaBau-Betriebe weiterhin bestehen bleibt.
Kritik an Anordnungsrecht und fehlender Rechtssicherheit
Besonders das neue einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn stößt auf Ablehnung. BGL-Präsident August Forster bezeichnet dies als massiven Eingriff in die Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit der Betriebe.
Das hier zum Ausdruck kommende Prinzip von „Befehl und Gehorsam“ ist ein massiver Eingriff in die Selbstständigkeit sowie die Entscheidungsfreiheit der Betriebe. Leider bietet der Gesetzesentwurf nicht die dringend benötigte Rechtssicherheit für kleine und mittlere Betriebe als Auftragnehmer. Im Gegenteil, die Regelung zu den Abschlagszahlungen oder zur Abnahme sind völlig unbefriedigend und nicht dazu geeignet, für einen gerechten Interessenausgleich bei Konflikten beim Bauen zu sorgen.
Der BGL bemängelt, dass der Gesetzentwurf keine ausreichende Rechtssicherheit für kleine und mittlere Betriebe als Auftragnehmer bietet. Die Regelungen zu Abschlagszahlungen und Abnahme seien unzureichend und trügen nicht zu einem gerechten Interessenausgleich bei Baukonflikten bei.
Forderung nach getrennten Gesetzgebungsverfahren
Um zeitliche Verzögerungen bei der Lösung des Problems der Mängelhaftung zu vermeiden, setzt sich der BGL dafür ein, die beiden Teile des Gesetzentwurfs in getrennten Gesetzgebungsverfahren zu behandeln. Dies begründet der Verband mit dem absehbaren, erheblichen Diskussionsbedarf für den Teil zum Bauvertrag.
