Büroorganisation und Verwaltung

Abschlagszahlungen im GaLaBau: Liquidität sichern und Risiken minimieren

Abschlagszahlungen sind im Garten- und Landschaftsbau ein wichtiges Instrument, um die Liquidität von Unternehmen zu sichern und Risiken zu minimieren. Die rechtliche Grundlage dafür ist in § 632a BGB verankert und wurde in den letzten Jahren vereinfacht.

Rechtliche Grundlagen und Vorteile von Abschlagszahlungen

Bei Werkverträgen im Handwerk, insbesondere im Garten- und Landschaftsbau, handelt es sich oft um Projekte mit längerem Umfang und entsprechender Herstellungsdauer. Dies kann für den Handwerker hohe Vorlaufkosten verursachen. Abschlagszahlungen sind ein Instrument, um diese Kosten besser zu handhaben und die Liquidität des Unternehmens zu sichern.

Die rechtliche Grundlage für Abschlagszahlungen ist in § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Seit 2018 wurden die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen vereinfacht. Bereits seit dem Jahr 2000 gab es gesetzliche Vorschriften, die Handwerkern das Recht auf Abschlagszahlungen auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung einräumten. Diese Regelung wurde 2009 durch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) erweitert.

„Die letzte Neufassung des § 632a BGB brachte gerade in Bezug auf Abschlagzahlungen weitere Vereinfachungen, die aber noch immer viel zu wenige Handwerker zu kennen und zu nutzen scheinen. Kennt man aber die geltenden Regeln bzw. Voraussetzungen und beachtet sie, können die Risiken bei großen Aufträgen enorm gemindert werden“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.

Abschlagszahlungen tragen dazu bei, die Gefahr einer Insolvenz zu mindern und die geschäftliche Liquidität aufrechtzuerhalten. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers können sie den Handwerker vor einem Totalverlust seiner Forderung bewahren.

Vertragliche Vereinbarung und Höhe der Abschlagszahlungen

Grundsätzlich müssen Abschlagszahlungen nicht zwingend vertraglich geregelt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind und der Vertrag sie nicht explizit ausschließt. Gemäß § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Eine schriftliche Vereinbarung über Zeitpunkte und Höhe der Abschlagszahlungen kann jedoch die Finanzplanung für beide Parteien erleichtern und Missverständnissen vorbeugen. Ein möglicher Anhaltspunkt für die zeitliche Festlegung kann die Anlieferung benötigter Materialien sein.

Die Höhe der Abschlagszahlung muss sich an der erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistung orientieren. Früher war ein Nachweis des Wertzuwachses für den Auftraggeber erforderlich, was oft zu Streitigkeiten führte. Heute ist die Wertfestsetzung der Leistung maßgeblich. Der Auftragnehmer muss seine erbrachte Leistung in einer Aufstellung nachweisen, die für den Auftraggeber nachvollziehbar ist.

Abschlagszahlungen dürfen gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile gefordert werden, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind. Voraussetzung ist, dass dem Besteller entweder das Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder eine entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. Eigentum wird in der Regel spätestens dann übertragen, wenn das Bauteil in das Werk verbaut wurde. Eine geleistete Sicherheit kann beispielsweise eine Bankbürgschaft sein.

Für Verbraucherverträge gelten nach § 650m BGB Besonderheiten: Abschlagszahlungen sind hier auf 90 % der Gesamtvergütung begrenzt, und der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung des Werks leisten, beispielsweise durch eine Bankbürgschaft oder eine Kürzung der verlangten Abschläge.

Umgang mit Mängeln und Fälligkeit

Bei nicht vertragsgemäßen Leistungen kann der Besteller gemäß § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Das Wort „Mängel“ wird hierbei nicht mehr explizit verwendet. Der Auftraggeber kann nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil zurückbehalten, bis die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Die Beweislast hierfür liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung tritt normalerweise sofort ein, sobald diese zusammen mit einer Aufstellung der erbrachten Leistungen den Auftraggeber erreicht. Der angemessene Teil des Abschlags wird gemäß § 641 Abs. 3 BGB mit dem Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten definiert.

Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht erforderlich. Gemäß § 640 BGB besteht kein gesetzlicher Anspruch des Handwerkers auf die Abnahme einer in Teilen erbrachten Leistung. Ein Recht auf Abnahme besteht erst, wenn das Werk abnahmefähig und reif ist. Rückschlüsse auf die vertragsgemäße Fertigstellung des Gesamtwerkes sind bei Teilleistungen nicht möglich. Nur auf die Abnahme eines vertragsgemäß hergestellten Werkes hat der Handwerker ein Recht, und nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Ein frühzeitiger Austausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über bereits hergestellte Teile kann Missverständnissen vorbeugen und Unstimmigkeiten klären.

Vorgehen bei Nichtzahlung und Schlussrechnung

Wird eine fällige Abschlagsrechnung trotz Mahnung nicht bezahlt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Diese sind mit der aktuellen Gesetzeslage und den Schritten zur Forderungsrealisierung vertraut. Sollte der Auftraggeber trotz Einschaltung eines Rechtsdienstleisters weiterhin nicht zahlen, kann eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung notwendig. Eine Kündigung beendet das Vertragsverhältnis, sodass nur die bis dahin erbrachten Leistungen sowie gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung abgerechnet werden können. Dies erfolgt dann in Form der Schlussrechnung.

Nach Erstellung der Schlussrechnung können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Es ist darauf zu achten, dass die noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen nicht von der Schlussrechnungssumme abgezogen werden.

„Wenn es schon ein generelles Recht auf Abschlagszahlungen gibt, sollte man dieses auch nutzen. Abschlagszahlungen können helfen, liquide zu bleiben und Forderungsverlusten zu vermeiden. Ausdrücklich sollte an dieser Stelle auch noch einmal erwähnt werden, wie wichtig darüber hinaus gute individuelle Geschäftsbedingungen sind, auf deren Grundlage man alle Vertragsabschlüsse zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen tätigen sollte. Auch ein Rechtsdienstleister kann jederzeit, besonders bei Fragen und Unsicherheiten, zu Rate gezogen werden. Denn - Unwissenheit schützt nicht nur nicht vor Strafe, sondern öffnet im schlimmsten Fall Liquiditätsverlust und Forderungsausfall Tür und Tor. Das kann man vermeiden!“, so Drumann.

29.01.2020

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