Priorisierung technischer Schutzmaßnahmen im Büro
Die Arbeitsschutzregel betont, dass technische Maßnahmen wie die Vergrößerung von Abständen und die Installation von Stellwänden Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Dies umfasst beispielsweise konkrete Vorgaben für Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden, insbesondere wenn ein Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.
Abstand und Schutzvorrichtungen am Arbeitsplatz
Die befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die an die epidemische Lage gekoppelt ist, kann bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden. Der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (IBA) gibt basierend auf dieser Regel Empfehlungen für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen:
- Ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen Mitarbeitern ist einzuhalten. Kann dieser Abstand aus betriebstechnischen Gründen nicht gewährleistet werden und kommt es zu Kontakten von über 15 Minuten Dauer, sind Abtrennungen zu installieren. Transparente Materialien sind hierbei vorteilhaft, da sie den Sichtkontakt erhalten und das Tageslicht nicht abschirmen.
- Bei gegenüberliegenden Schreibtischen mit einer Mindesttiefe von 80 cm ist der Mindestabstand von 1,50 m oft nicht durchgängig gesichert. Eine zusätzliche Abschirmung zwischen den Plätzen kann den Schutz gewährleisten. Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,50 m über dem Boden liegen, für Steharbeitsplätze und Theken mit stehenden Kunden mindestens 2,00 m. Bei Sitz-Steh-Arbeitstischen sollten die Abschirmungen mit der Tischfläche beweglich sein.
- Auch bei benachbarten Schreibtischen, insbesondere wenn die Arbeitsplatzbreite von 1,60 m auf 1,20 m reduziert ist, müssen Abstände vergrößert oder seitliche Abtrennungen installiert werden.
- Seitliche Abschirmungen zu angrenzenden Wegeflächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Vorhandene Stellwände können mit transparenten Aufsätzen aus Glas oder Kunststoff auf eine Höhe von 2,00 m erweitert werden.
Es ist sicherzustellen, dass die Abtrennungen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen, wie mangelnde Standsicherheit oder scharfe Kanten. Weiterhin sind ausreichende Lüftung, die Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege, Kontaktreduzierung durch digitale Kommunikation oder Arbeitsgruppen, Handhygiene und verkürzte Reinigungsintervalle von Kontaktflächen wichtig. Mitarbeiter müssen über die Maßnahmen und Verhaltensregeln wie Abstand, Begrüßungen, Husten- und Niesetikette sowie das Verhalten bei Krankheitssymptomen informiert werden.
Homeoffice als unterstützende Maßnahme
Das Homeoffice bleibt eine Möglichkeit, die Anzahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Mitarbeiter zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Das BMAS weist darauf hin, dass auch mobile Arbeitsplätze im Homeoffice dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterliegen und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfasst werden müssen. Arbeitnehmer im Homeoffice sind zudem in der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und der korrekten Nutzung von Arbeitsmitteln zu unterweisen, beispielsweise bezüglich Bildschirmposition, separater Tastatur und Maus sowie wechselnder Sitzhaltungen und Bewegungspausen.
Der IBA empfiehlt, bei der Umsetzung von Corona-spezifischen Arbeitsschutzstandards eine langfristige Perspektive einzunehmen, da diese Maßnahmen das Arbeitsleben voraussichtlich noch länger prägen werden. Unternehmen können hierfür die Beratung von Einrichtungsexperten wie Quality Office-Fachberatern in Anspruch nehmen.
