Branchenverbände, Gehölzpflege

Definition „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ im Bundesnaturschutzgesetz präzisiert

Der BGL hat sich erfolgreich für eine präzisere Definition des Begriffs „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ im Bundesnaturschutzgesetz eingesetzt. Diese schafft mehr Handlungssicherheit für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus und orientiert sich am Pflanzenschutzrecht.

Präzisierung schafft Handlungssicherheit für den GaLaBau

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) hat sich erfolgreich für eine präzisere Definition des Begriffs „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingesetzt. Diese Definition orientiert sich nun am Pflanzenschutzrecht.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) teilt diese Auffassung und hat die Bundesländer entsprechend informiert. Hausgärten werden demnach ebenfalls als „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ eingestuft. Dies schafft nach Ansicht des BGL mehr Handlungssicherheit für die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus.

Diese Sichtweise ist sehr zu begrüßen. Sie schafft Handlungssicherheit für die Betriebe des GaLaBaues.

Auswirkungen auf Verbotszeiträume

Für den Garten- und Landschaftsbau ist die Auslegung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG von Bedeutung. Dieser Paragraph regelt unter anderem die Verbotszeiten für Baumfällungen und das Auf-den-Stock-Setzen von Gehölzen. „Gärtnerisch genutzte Grundflächen“ sind von diesen Verbotszeiträumen ausgenommen.

Konkret besagt § 39 BNatSchG, dass es verboten ist, Bäume außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Schützende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind jedoch weiterhin zulässig.

Der BGL hatte gefordert, dass unter „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ solche Flächen zu verstehen sind, die gärtnerisch gepflegt und gestaltet werden. Dazu zählen Flächen des Erwerbsgartenbaus ebenso wie Haus- und Kleingärten sowie andere Grünflächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Dies ist der Fall, wenn die Gestaltung der Fläche durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung gekennzeichnet ist.

Das Bundesumweltministerium hat die Landesministerien über diese Auslegung informiert. In Nordrhein-Westfalen und Hessen gab es bereits positive Rückmeldungen. Die BGL-Landesverbände haben ihre Mitgliedsbetriebe entsprechend informiert.

Wir fordern nun alle Bundesländer auf, dieser Auslegung des Begriffes ,gärtnerisch genutzte Grundflächen' wie in NRW und Hessen zu folgen und entsprechende Verlautbarungen zu verfassen.

15.03.2010

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