Neue Vorgaben zur Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen
Kern der Novelle sind die neuen Vorgaben zur Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen vor der biologischen Behandlung oder Gemischherstellung. Betreiber von Behandlungsanlagen müssen künftig die Fremdstoffmenge im angelieferten Bioabfall prüfen. Bei Überschreitung der neuen Input-Obergrenzen sind sie zur aufwändigen Entfernung der Fremdstoffe verpflichtet. Dies betrifft insbesondere Kunststoffverpackungen aus verpackten Lebensmittelabfällen von Handel, Produktion oder privaten Haushalten.
Grundsätzlich dürfen Bioabfälle vor der Behandlung maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Stammen die Bioabfälle aus der Biotonne, sind maximal 1,0 Prozent Kunststoffe zulässig. Eine höhere Sauberkeit und Sortenreinheit der angelieferten Bioabfälle reduziert den Aufwand und die Kosten für die Fremdstoffentfrachtung.
Erweiterter Anwendungsbereich und Bedeutung von Bioabfällen
Bisher galten die Anforderungen der Bioabfallverordnung nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzflächen. Zukünftig gelten die Regelungen auch, wenn Bioabfälle zur Bodenverbesserung oder im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt werden.
Bioabfälle stellen den größten Anteil der getrennt gesammelten Siedlungsabfälle dar. In Deutschland werden jährlich etwa 14 Millionen Tonnen biologisch abbaubare Abfälle getrennt gesammelt und erfasst, wobei der Großteil in Kompostierungs- und Vergärungs- beziehungsweise Biogasanlagen behandelt wird. Dennoch landen noch immer zu viele Bioabfälle im Restmüll, wo sie mit rund 40 Prozent den größten Anteil ausmachen.
Das Bundesumweltministerium unterstützt die bundesweite Kampagne "Aktion Biotonne Deutschland", um die Getrenntsammlung zu verbessern, beispielsweise durch mehr Biotonnen und eine höhere Sortenreinheit. Ziel ist es, das Bewusstsein für das Wertstoffpotenzial von Bioabfällen zu schärfen. Die getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen trägt zum Ressourcen- und Klimaschutz bei. Durch die Vergärung von Bioabfällen wird Biogas gewonnen, das fossile Energieträger ersetzt. Bioabfallkomposte und Gärrückstände dienen der Düngung und Bodenverbesserung und ersetzen Primärrohstoff-Düngemittel und Torf.
Weitere Änderungen in abfallrechtlichen Verordnungen
Neben der Bioabfallverordnung werden durch die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen auch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die Gewerbeabfallverordnung und die Abfallbeauftragtenverordnung geändert. Zudem erfolgen redaktionelle Korrekturen in der Nachweisverordnung und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung.
In der Gewerbeabfallverordnung wird künftig zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden, die separat zu sammeln und zu befördern sind. Zudem wird klargestellt, dass verpackte Bioabfälle vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken sind. Die Mengenschwelle, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, wird für Vertreiber, die freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen, deutlich heraufgesetzt. Diese Erleichterung soll die Bereitschaft des Handels zur freiwilligen Rücknahme fördern und das Erreichen der Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte unterstützen.
Nach dem Beschluss durch das Bundeskabinett und dem Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission muss der Bundesrat der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen zustimmen. Die Verkündung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt ist für das erste Halbjahr 2022 geplant.
