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Reform des Bauvertragsrechts und der Mängelhaftung tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertrags und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Gewährleistung für Aus- und Einbaukosten, die nun gesetzlich verankert wird.

Gesetzliche Verankerung der Gewährleistung für Aus- und Einbaukosten

Zum 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertrags und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Gewährleistung für Aus- und Einbaukosten, die nun gesetzlich verankert wird.

Mit der jetzt auf den Weg gebrachten Reform verschwindet eine ungerechte Gewährleistungsfalle für die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus. Die GaLaBau-Betriebe haben nun gegenüber ihrem Lieferanten neben dem Anspruch auf neues Material auch den gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz von Aus- und Einbaukosten, wenn das verwendete Material Mängel hatte.

Dies erklärte August Forster, Präsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL).

Mehr Rechtssicherheit für Betriebe

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) setzte sich gemeinsam mit anderen Bau- und Handwerksverbänden für die Einführung des Verursacherprinzips bei der Haftung für fehlerhaftes Material ein. Die nun gefundene Lösung stellt eine Verbesserung der Rechtslage dar und soll die Rechtssicherheit für Betriebe erhöhen.

Die nun gefundene Lösung stellt eine deutliche Verbesserung der bisherigen Rechtslage dar und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei den Betrieben, auch wenn wir uns gewünscht hätten, dass sich der Gesetzgeber noch eindeutiger auf die Seite mittelständischen Betriebe gestellt hätte.

Forster wies jedoch darauf hin, dass Lieferanten weiterhin die Möglichkeit haben, den Ersatz von Aus- und Einbaukosten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen. Solche AGB können zwar gerichtlich angefochten werden, erforderten jedoch einen Klageweg.

Neues Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch

Gleichzeitig mit der Regelung der Aus- und Einbaukosten werden erstmals spezifische Regelungen zum Bauvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Der BGL hatte sich dabei kritisch gegenüber einem einseitigen Anordnungsrecht des Bauherrn positioniert, da nachträgliche Änderungswünsche in der Praxis zu Schwierigkeiten führen und der Vertragsfreiheit widersprechen können.

Immerhin folgt die Politik nun der Auffassung des BGL, dass ein Anordnungsrecht des Bauherrn überhaupt nur denkbar ist, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall zeitnah durchgesetzt werden kann. So ist das Verfahren vor Gericht erfreulicherweise gegenüber den ersten diskutierten Vorschlägen deutlich verbessert worden.

Der Vergütungsanspruch kann künftig in einem vereinfachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden. In allen Landgerichten werden verpflichtend Baukammern eingerichtet, um eine fachkundige Bearbeitung der Streitfälle zu gewährleisten. Der BGL hatte sich gemeinsam mit anderen Verbänden der Baubranche für diese Regelung eingesetzt.

Die zügige Durchsetzung ihrer Ansprüche ist für die kleinen und mittleren Betriebe des Garten- und Landschaftsbau existenziell. Die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe im neuen Bauvertragsrecht werden allerdings das Miteinander zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst eher erschweren und müssen erst einmal durch die Gerichte geklärt werden.

31.03.2017

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