Gebietliche Differenzierung heimischer Gehölze nach regionalen Herkünften nunmehr gesetzlich für die Anpflanzung in der freien Natur vorgeschrieben.
Nach mehr als drei Jahren Kampf gegen die von Naturschutzverbänden geforderte Differenzierung von in Deutschland heimischen Gehölzen nach ihrer regionalen Herkunft musste BdB- Präsident Karl - Heinz Plum nach der Entscheidung des Bundestags am Freitag, 19. Juni, über ein neugefasstes Bundesnaturschutzgesetz einräumen, dass dieser Kampf am Ende ohne Erfolg geblieben ist, obwohl sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 15. Mai ausdrücklich im Sinne der Baumschulen ausgesprochen hatte.
Ungeachtet dessen dankte Plum allen Bundestagsabgeordneten, die sich für den BdB eingesetzt hatten, darunter insbesondere den Abgeordneten Dr. Ole Schröder, Pinneberg, und Cajus J. Caesar, Kreis Lippe, die sich mit herausragendem Engagement von Anfang des Novellierungsverfahrens an bis zum Schluss für die Position der Baumschulwirtschaft eingesetzt haben.
Nach der neu im das Bundesnaturschutzgesetzt aufgenommene Regelung, § 40, wird fingiert, dass sich heimische Gehölze in einer "bestimmten" Region Deutschlands genetisch unterscheiden von Gehölzen derselben Art in einer anderen Region Deutschlands, ohne dass es dafür einen Beweis oder gar ein dafür geeignetes Nachprüfungsverfahren gibt.
Überdies schreibt das Gesetz nicht einmal vor, in welcher Weise diese Regionalgebiete voneinander abzugrenzen sind, d.h. welche Ausdehnung diese jeweils haben sollen.
"In dieser Form ist das Gesetz nicht umsetzbar, wir vermuten, dass es wegen seiner Unbestimmtheit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz nicht entspricht", sagte Präsident Plum in einer ersten Stellungnahme. Man werde prüfen, wie man mit dieser Regelung umgehen werde.
Immerhin werde bei rund 200000 Varietäten von Gehölzen am Markt das unternehmerische Risiko durch eine weitere gebietliche Differenzierung deutlich vervielfacht. Nicht auszudenken sei die wirtschaftliche Folge, wenn sich die für die deutsche Baumschulwirtschaft existenziell wichtigen europäischen Abnehmerstaaten zu ähnlichen Regelungen entschließen sollten. Dann brächen diese Auslandsmärkte für die deutsche Baumschulwirtschaft zusammen.
"Wir können nicht nachvollziehen, warum unser Hauptargument nicht auch durch den Bundestag aufgegriffen wurde, das darin bestand, nur dann und insoweit eine Differenzierung innerhalb einer Gehölzart vorzunehmen, soweit es einen wissenschaftlichen Beleg für eine Andersartigkeit gibt, der auch seinen Niederschlag in der wissenschaftlichen Bezeichnung gefunden hat," sagte Plum. Ohne klare Identifikation der zu unterscheidenden Gehölze sei die Produktion oder der Handel von Gehölzen nicht vorstellbar, es sei denn, man schreibe dies in der detaillierten Weise vor, wie es im Forstvermehrungsgutgesetz erfolgt ist.