Der Bundesverband GaLaBau e. V. (BGL) fordert Verbesserungen im aktuellen Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts.
Die gesetzliche Neuordnung biete zwar Chancen, die verschiedenen Zulassungs- und Anwendungssysteme in Europa weiter zu harmonisieren und damit für fairen Wettbewerb zu sorgen. Jedoch lege das neue Regelwerk die Hürden für die Zulassung neuer Pflanzenschutzmittel auch höher. Durch diese verschärfte Zulassungsverordnung erwartet der BGL, dass für Anwendungen auf Flächen, die "von der Allgemeinheit genutzt werden" künftig weniger Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen werden.
Ungelöst: Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners
Erst kürzlich hatte der BGL auf ein aktuelles Beispiel für eine sich anbahnende Bekämpfungslücke mit Blick auf die biologische Kontrolle des ichenprozessionsspinners hingewiesen. In diesem Zusammenhang trete auch noch das Abgrenzungsproblem zwischen Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung auf. Zum besseren Gesundheitsschutz der Bevölkerung und auch der Beschäftigten im GaLaBau würden aber für Anwendungen zugelassene Präparate zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners benötigt. Noch sei schwer zu sagen, wie viele Präparate verloren gehen werden. Aber schon jetzt zeichne sich ab, dass nicht nur für die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen an Bäumen sondern auch für die Pilzbekämpfung auf Rasenflächen immer weniger Lösungen zur Verfügung stehen werden.
Auseinandersetzungen erwartet zur Frage: Was sind gärtnerisch genutzte Flächen?
Darüber hinaus macht der BGL jetzt in einer Stellungnahme zum Entwurf zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium deutlich, dass eine weitere Anwendungsvorschrift erneut zu Diskussionen und Länderdiskrepanzen führen werde:
Die Anwendungsvorschrift, wonach Pflanzenschutzmittel nur auf Freiflächen angewendet werden dürfen - soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden - werde zu Auseinandersetzungen führen hinsichtlich der Frage: Was sind gärtnerisch genutzte Flächen?
Der BGL rechnet damit, die gewählte Formulierung im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pflanzenschutzes werde eine ähnlich verwirrende Auslegung des Begriffes "gärtnerisch genutzte Freifläche" in den Bundesländern bewirken, wie dies aktuell beim Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der Frage von Baumfällungen auf "gärtnerisch genutzten Grundflächen (BNatSchG § 39 (5) Nr. 2)" der Fall sei.
BGL: Formulierung nicht in den Erläuterungen sondern im Gesetz aufnehmen
Daher schlägt der BGL vor, in Paragraf 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzes - und nicht in den Erläuterungen - folgende Formulierung aufzunehmen:
"Unter gärtnerischer Nutzung ist nicht nur der Erwerbsgartenbau zu verstehen, sondern jede gärtnerische Nutzung, zum Beispiel Haus- und Kleingärten, Parks und sonstige Grünanlagen, Sportplätze einschließlich Golfplätze, sowie Friedhöfe."
Darüber hinaus kritisieren die Landschaftsgärtner: In Paragraf 17, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf öffentlichen Flächen regelt, werden Flächen "die von der Allgemeinheit genutzt werden", mit unterschiedlich sensiblen Bereichen wie einerseits portplätze und Parkanlagen sowie andererseits Einrichtungen des Gesundheitswesens in eine Reihe gestellt. Dadurch werde der Eindruck vermittelt, dass die sicherlich notwendige Zurückhaltung im Pflanzenschutz auf Flächen des öffentlichen Gesundheitswesens oder auf Kinderspielplätzen gleichermaßen für alle übrigen öffentlichen Flächen gelte.
Schließlich merkt der BGL auch noch an, eine Auflistung der öffentlichen Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, könne niemals vollständig sein. Zum Beispiel fehlten Verkehrsflächen, Alleen oder Flächen des Wohnungs- und Siedlungsbaues. Daher sei eine Streichung dieses Absatzes im Gesetzentwurf zu erwägen.
GaLaBau kritisiert: Gesetz wird erheblichen bürokratischen Aufwand auslösen
Der BGL kritisiert außerdem, dass eine Reihe von Bestimmungen in den Paragrafen 9 und 23 einen erheblichen Aufwand für den GaLaBau nach sich ziehen werden. Deshalb müssten diese Paragrafen praktikabler gefasst werden.
Gemeint ist zum Beispiel Paragraf 9 Absatz (2), in dem das Antrags- und Nachweisverfahren beschrieben wird. Der BGL regt an, zumindest beim erstmaligen Ausstellen des Sachkundenachweises nach erfolgter Abschlussprüfung sollte für die zuständigen Stellen ein umsetzbares, vereinfachtes Verfahren (Ausstellen des Nachweises) möglich sein, anstelle auch von den Prüflingen einen extra Antrag zu fordern.
Der GaLaBau plädiert dafür, das bisherige Verfahren zum Erwerb der Sachkunde durch die erfolgreiche Abschlussprüfung im Gartenbau weiter gelten zu assen. Es müsse dabei unterschieden werden zwischen Gärtnern mit erfolgreicher Abschlussprüfung und Personen ohne zweckdienliche Ausbildung oder mit nicht bestandener Abschlussprüfung. Letzterer Personenkreis sollte seine Sachkunde - wie im Pflanzenschutzgesetz vorgesehen - in regelmäßigen Abständen nachweisen, so der BGL in seiner Stellungnahme an das Bundeslandwirtschaftsministerium.
In Paragraf 23 Absätze (3) und (4) werden dem "Abgebenden" eine Fülle von Informations- und Unterrichtungspflichten auferlegt. Aus der Sicht des BGL sind hier Zweifel angebracht, ob diese Auflagen leistbar und damit realistisch sind.
Zum Hintergrund
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hatte jetzt einen Entwurf für das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts verfasst und den grünen Verbänden Mitte Juli die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen ist es vorgesehen, das bisherige Pflanzenschutzgesetz durch das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts abzulösen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium erklärte, der nunmehr vom BMELV verfasste Entwurf diene im Wesentlichen der bis zum 26. November 2011 erforderlichen Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sowie der Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an verschiedene Rechtsakte, darunter auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.