Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Hydraulik-Schlauchleitungen sind im Betrieb vielen Einflüssen ausgesetzt, die zu einer Reihe von Gefährdungen führen können. Zu diesen gehören das Verspritzen von Hydraulikflüssigkeit unter hohem Druck infolge von Undichtheit, Beschädigung oder Abriss der Leitung bzw. aufgrund einer Demontage von Komponenten unter Druck sowie peitschende und schlagende Leitungen bei Druckimpulsen, Gefahrstoffwirkungen der Hydraulikflüssigkeiten und Brandgefahr bei deren Austritt.

Der Technische Handel rät zu außerordentlichen Überprüfungen von Hydraulik-Schlauchleitungen z. B. nach starken Beanspruchungen, nach Unfällen, nach längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung sowie starker UV-Strahlung und besonderen Naturereignissen. (Foto: VTH / Kollaxo)

Auch in der Forsttechnik muss das sichere Betreiben von Maschinen und Fahrzeugen durch das regelmäßige Überprüfen der Hydraulik gewährleistet werden. Zum Schutz von Wasser und Boden in den Wäldern sind zudem biologisch schnell abbaubare Hydrauliköle zu verwenden. (Foto: PEFC Deutschland)

Deshalb schreibt der Gesetzgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz vor, sie vor der erstmaligen Nutzung und danach in festgelegten Zeitabständen wiederkehrend zu prüfen (detailliert geregelt gemäß § 14 Betriebssicherheitsverordnung, kurz: BetrSichV).

Fünf Anlässe für außerordentliche Überprüfungen

Eine Prüfung sollte in besonderen Situationen auch außerhalb der Prüffristen erfolgen. Darauf macht der VTH Verband Technischer Handel e.V. aufmerksam. Veranlassung zu außerordentlichen Überprüfungen von Hydraulik-Schlauchleitungen besteht beispielsweise:

·         nach Unfällen

·         nach Veränderung des Ortes der Aufstellung

·         nach längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung

·         nach starken Beanspruchungen wie z. B. Kollisionen, Naturereignissen, Überhitzungen, erhöhten Druckstößen

·         aufgrund äußerer Einflüsse wie Schwingung, Feuchtigkeit, Verschmutzung durch Öl oder UV-Strahlung

Klimaextreme können Schlauchleitungen stark zusetzen

„Trocken- und Hitzephasen mit starker Sonneneinwirkung und andererseits Starkregen oder Überflutungen, wie wir sie heute erleben müssen, drängen alle Anwender zu besonderer Vorsicht und sind Grund genug, die regulären Prüffristen zu verkürzen“, rät Hartmut Schmitz, Vorsitzender der VTH-Fachgruppe „Schlauch- und Armaturentechnik” (SAT).

Vorgaben für den sicheren Betrieb von Hydraulik-Schlauchleitungen enthält die DGUV-Regel 113-020 (ehemals BGR 237).

Pflicht: Gefährdungsbeurteilung und befähigte Personen

Art und Umfang der Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen legt der Anwender selbst auf Grund der von ihm verpflichtend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung fest. Die Beurteilung ist laut ArbSchG §§ 5+6 sowie BetrSichV § 3 und auch nach der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV-A1) § 3 vorgeschrieben. Vorbehaltlich konkreter Herstellervorgaben sind Intervalle von zwölf Monaten (normale Anforderung) oder sechs Monaten (erhöhte Anforderung) üblich.

Die Prüfungen müssen von „zur Prüfung befähigten Personen“ gemäß TRBS 1203 durchgeführt werden, und die Ergebnisse sind in einer Prüfbescheinigung gemäß TRBS 1201 zu dokumentieren. Über solche geeigneten Prüfer verfügen die spezialisierten SAT-Betriebe im Technischen Handel, die von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie seit nunmehr 18 Jahren in den rechtlichen Grundlagen ausgebildet werden. Seit 2011 werden die spezifischen Fragestellungen und Mustervorlagen für diesen Produktbereich im Arbeitskreis „Hydraulik-Schlauchleitungen“ besprochen und bearbeitet. Eine Fachhändler-Datenbank ermöglicht eine unkomplizierte Kontaktaufnahme: siehe 1. Link

Weitere Tipps zum Betrieb von Schlauchleitungen: 2. Link