Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Noch bis zum 16. Februar haben Mitgliedsunternehmen Zeit, den Lohnnachweis für 2023 abzugeben. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin. Einmal im Jahr müssen Unternehmen mit dem elektronischen Lohnnachweis die Anzahl der Versicherten, alle Arbeitsstunden und die Arbeitsentgelte ihrer Beschäftigten an die BG BAU übermitteln, damit diese den jährlichen Beitrag berechnen kann. Wird die Meldefrist versäumt, müssen Schätzungen durch die BG BAU vorgenommen werden.

(Foto: Mehaniq - Freepik.com)

Unternehmen aus der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen melden der BG BAU mit dem elektronischen Lohnnachweis die Anzahl ihrer Beschäftigten, das an sie gezahlte Arbeitsentgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden. Der Lohnnachweis ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, darunter auch Aushilfen, Teilzeitkräfte oder Auszubildende. Die Daten für das Beitragsjahr 2023 müssen spätestens am 16. Februar 2024 bei der BG BAU eingehen. Die Meldepflicht entfällt für Unternehmen, die im vergangenen Jahr keine Beschäftigten hatten.

Der elektronische Lohnnachweis kann über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder über die zertifizierte Ausfüllhilfe SV-Meldeportal übermittelt werden. Vor der Abgabe des Lohnnachweises müssen sich Unternehmen durch den Stammdatenabruf für das Beitragsjahr 2023 registrieren. Dabei werden die hinterlegten Unternehmensdaten abgeglichen und die Beschäftigten zur jeweils zutreffenden Gefahrtarifstelle zugeordnet. Nachweispflichtig sind Arbeitsentgelte bis zu einer Höhe von 81.480 Euro je Beschäftigen.

Meldefrist unbedingt einhalten

Der Lohnnachweis ist die Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Sollten Unternehmen die Abgabefrist für die Meldung des elektronischen Lohnnachweises verpassen, müssen Unfallversicherungsträger die Bruttoarbeitsentgelte schätzen und der Beitragsberechnung zugrunde legen. Die gemeldeten Arbeitsstunden werden zwar nicht für die Berechnung des Beitrags zur Unfallversicherung benötigt; sie wirken sich aber auf die Zuweisung des Unternehmens zum jeweiligen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodell aus.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren erhoben. Das heißt, dass nach Ablauf eines Kalenderjahres alle Aufwendungen erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt werden. Der Beitragsanteil für die Hauptumlage richtet sich für das Unternehmen nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Beschäftigten und Aushilfen, nach der Gefahrklasse des Gefahrtarifs und dem Beitragsfuß.

SV-Meldeportal der Sozialversicherung für Arbeitgeber: siehe Link

 

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