Büroorganisation und Verwaltung

Frist für Lohnnachweis 2023 endet am 16. Februar

Die BG BAU erinnert Mitgliedsunternehmen an die Frist für den elektronischen Lohnnachweis 2023. Dieser muss bis zum 16. Februar 2024 eingereicht werden und ist entscheidend für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Wichtige Hinweise zur Einreichung des Lohnnachweises

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) weist darauf hin, dass Mitgliedsunternehmen den elektronischen Lohnnachweis für das Jahr 2023 bis spätestens zum 16. Februar 2024 einreichen müssen. Dieser Nachweis ist die Grundlage für die Berechnung des jährlichen Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Unternehmen aus der Bauwirtschaft und baunahen Dienstleistungen übermitteln der BG BAU jährlich die Anzahl der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden sowie die gezahlten Arbeitsentgelte ihrer Beschäftigten. Dies betrifft alle Mitarbeiter, einschließlich Aushilfen, Teilzeitkräfte und Auszubildende. Für Unternehmen, die im vergangenen Jahr keine Beschäftigten hatten, entfällt die Meldepflicht.

Die Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises kann über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder über das zertifizierte SV-Meldeportal erfolgen. Vor der Abgabe ist eine Registrierung durch den Stammdatenabruf für das Beitragsjahr 2023 erforderlich. Dabei werden Unternehmensdaten abgeglichen und Beschäftigte der zutreffenden Gefahrtarifstelle zugeordnet. Nachweispflichtig sind Arbeitsentgelte bis zu einer Höhe von 81.480 Euro pro Beschäftigtem.

Bedeutung der fristgerechten Abgabe

Die Einhaltung der Meldefrist ist entscheidend, da der Lohnnachweis die Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bildet. Bei verspäteter Abgabe müssen die Unfallversicherungsträger die Bruttoarbeitsentgelte schätzen, was der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.

Die gemeldeten Arbeitsstunden sind zwar nicht direkt für die Beitragsberechnung relevant, beeinflussen jedoch die Zuordnung des Unternehmens zum jeweiligen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodell.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren erhoben. Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden alle Aufwendungen erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt. Der Beitragsanteil für die Hauptumlage richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Beschäftigten und Aushilfen, der Gefahrklasse des Gefahrtarifs und dem Beitragsfuß.

30.01.2024

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