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Erbschaftsteuerreform: BGL fordert Nachbesserungen für den GaLaBau

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) mahnt angesichts der bevorstehenden Erbschaftsteuerreform dringend Nachbesserungen an. Präsident August Forster betont, dass die aktuelle Form dem Mittelstand schadet. Der BGL fordert Erleichterungen bei der Lohnsummen-Nachweispflicht für kleinere Betriebe und eine Innovationsklausel für Kapitalrücklagen.

BGL-Forderungen zur Erbschaftsteuerreform im GaLaBau

Der Deutsche Bundestag berät am 25. September 2015 in erster Lesung über den Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform. Angesichts dieser Debatte mahnt der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) dringend Nachbesserungen an, um negative Auswirkungen auf mittelständische Betriebe zu verhindern.

Die bisher diskutierte Neuregelung darf nicht der letzte Schluss sein. In ihrer aktuellen Form schadet die Reform dem Mittelstand.

August Forster, Präsident des BGL

Aus Sicht des BGL ist es entscheidend, bei der Ausgestaltung der Reform die Bedürfnisse kleinerer Betriebe zu berücksichtigen. Insbesondere die geplanten Erleichterungen bei der Nachweispflicht der Lohnsumme sollten schrittweise auch für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten gelten, um einen gesunden und produktiven Mittelstand zu gewährleisten.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Bewertung von Kapitalrücklagen für Investitionen. Der Branchenverband der Landschaftsgärtner sieht Klärungsbedarf, wie diese Rücklagen behandelt werden, falls es vor einer geplanten Investition, beispielsweise in die Erneuerung des Maschinenparks, zu einem Todesfall kommt.

Unserer Ansicht nach muss der Gesetzgeber hier nacharbeiten und eine Innovationsklausel einbauen, die klarstellt, dass Kapitalrücklagen für Investitionen von den Betrieben bei einem Todesfall nicht versteuert werden müssen.

August Forster, Präsident des BGL

Der BGL-Präsident appelliert in diesem Zusammenhang an die Abgeordneten, ihrer Verantwortung für den Mittelstand gerecht zu werden und entsprechende Anpassungen im Gesetzentwurf vorzunehmen.

23.09.2015

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