Bauwerksbegrünung

EU-Kommission klärt CE-Kennzeichnung für Dränelemente in Dachbegrünungen

Die EU-Kommission hat die Notwendigkeit einer CE-Kennzeichnung für Dränelemente in Dachbegrünungen geklärt. Nach jahrelangen Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen wurde festgestellt, dass die EN 13252 die Anwendung „Dachbegrünung“ nicht umfasst. Eine CE-Kennzeichnung ist daher nicht erforderlich und darf sogar nicht angebracht werden.

Hintergrund der Diskussion um die DIN EN 13252 und ihre Anwendung

Die Forderung stützte sich auf die Norm DIN EN 13252 „Geotextilien und geotextilverwandte Produkte – Geforderte Eigenschaften für den Einsatz in Dränanlagen“. Diese Europäische Norm, erarbeitet vom Technischen Komitee CEN/TC 189 „Geokunststoffe“, regelt die CE-Kennzeichnung für entsprechende Bauprodukte. Ein niederländischer Hersteller von vlieskaschierten Noppenbahnen interpretierte diese Norm so, dass sie auch Dränage-Elemente in Dachbegrünungen umfassen sollte. Dies führte zu einer Kontroverse, zunächst in den Niederlanden mit Betriebskontrollen, später auch in Deutschland, verbunden mit Androhungen von Ordnungsgeldern und Gerichtsverfahren. Die Debatte erreichte ihren Höhepunkt im Sommer 2007 durch Veröffentlichungen, die den Eindruck erweckten, nur CE-gekennzeichnete Produkte böten „Sicherheit“.

Entwicklung und Klärungsversuche durch Hersteller

Die Diskussion hat sich inzwischen beruhigt, da die meisten Hersteller von Dränmatten und Dränelementen aus Kunststoff ihre Produkte mit einer CE-Kennzeichnung versahen. Dies geschah oft nicht aus Überzeugung, sondern um finanzielle Schäden durch angedrohte Ordnungsgelder abzuwenden. Auch die ZinCo GmbH, ein international tätiger Anbieter von Dachbegrünungssystemen, kennzeichnete ab Juli 2008 ihre Dränelemente entsprechend, verfolgte aber weiterhin eine Klärung der Sachlage. Selbst das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin konnte keine eindeutige Auskunft geben, ob eine CE-Kennzeichnung für Dränelemente in Dachbegrünungen erforderlich ist.

In den Niederlanden untersagte das Bauministerium („VROM“) der ZinCo Benelux B.V. unter Androhung von Strafzahlungen, nicht gekennzeichnete Dränage-Elemente in Umlauf zu bringen. Daraufhin wandte sich ZinCo direkt an die zuständige EU-Kommission in Brüssel.

Stellungnahme der EU-Kommission zur CE-Kennzeichnung

Bei mehreren Terminen in Brüssel legten ZinCo Benelux B.V. und ZinCo GmbH Deutschland dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen bei der Europäischen Kommission ihre Argumentation dar. Sie wiesen darauf hin, dass Dachbegrünungen in der Regel Wasser zurückhalten sollen und keine Dränanlagen im herkömmlichen Sinne sind. Zudem müssten Dränelemente auf Dächern unter Auflast funktionieren und würden nicht auf Zug beansprucht, wie es bei herkömmlichen Geotextilien der Fall ist. Auch die Dränageleistung bei einem Flachdach-typischen Gefälle von etwa 2 % sei relevant, nicht die bei senkrechten Wänden übliche Anwendung.

Im September 2009 veröffentlichte die EU-Kommission ihre „abschließende“ Stellungnahme. Darin wird festgestellt, dass die EN 13252 die Anwendung „Dachbegrünung“ nicht umfasst. Da es derzeit keine andere europäisch harmonisierte Norm für Dachbegrünungen gibt, sei eine CE-Kennzeichnung von Dränmatten und Dränelementen, die ausschließlich für Dachbegrünungen bestimmt sind, nicht nur nicht notwendig, sondern dürfe aus Sicht der Kommission gar nicht angebracht werden.

Die EU-Kommission stellte zudem klar, dass Geotextilien und geotextilverwandte Produkte, die aus Materialien hergestellt werden, die nicht in den einschlägigen Geotextil-Normen wie der EN 13252 aufgeführt sind, derzeit ebenfalls nicht CE-gekennzeichnet werden dürfen. Zu den derzeit gelisteten Materialien gehören Polyethylen, Polypropylen, Polyester und Polyamid. Eine CE-Kennzeichnung von Noppenbahnen beispielsweise aus Polystyrol war und ist somit aus Sicht der EU-Kommission nie zulässig gewesen.

Rechtliche und administrative Folgen der Klärung

Unabhängig von der EU-Kommission kam das Landgericht Frankfurt im Oktober 2009 zu einer ähnlichen Auffassung und wies eine Klage des niederländischen Herstellers gegen ZinCo in erster Instanz ab. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Mitte Januar 2010 zog das niederländische Bauministerium VROM schließlich die Bescheide ersatzlos zurück, mit denen Zwangsgelder angedroht worden waren, falls Dränelemente für Dachbegrünungen nicht CE-gekennzeichnet würden.

10.02.2010

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Zinco GmbH

Lise-Meitner-Straße 2
72622Nürtingen
Deutschland

Tel.:+49 7022 6003-0
Fax:+49 7022 6003-100

E-Mail:
Web: 

Zurück