Anpassungen nach Streichung der H9-Vorsorge
Die Einführung der staatlichen Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) führte zur Streichung der H9-Vorsorgeuntersuchungen aus dem Vorschriftenwerk der Gartenbau-BG. Dies hat bei Unternehmen, die gefährliche Baumarbeiten durchführen, zu Unsicherheiten bezüglich der erforderlichen Vorgehensweisen geführt. Die H9-Untersuchung umfasste zuvor die notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgekomponenten und Vorgaben zur Feststellung der Eignung für gefährliche Baumarbeiten. Sie war zudem eine Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrgängen wie AS-Baum-I oder -II sowie SKT-A oder -B.
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage
Unternehmer müssen nun mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welchen gesundheitlichen Gefährdungen ihre Mitarbeiter bei bestimmten Tätigkeiten, einschließlich gefährlicher Baumarbeiten, ausgesetzt sind. Basierend darauf werden die nach ArbMedVV durchzuführenden oder anzubietenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegt. Für gefährliche Baumarbeiten können dies Untersuchungen zu Lärm, Gefahrstoffbelastungen, Muskel-Skelett-Belastungen oder biologischen Gefährdungen wie Zecken sein.
Das Merkblatt „Arbeitsmedizinische Untersuchungen“ der Gartenbau-BG bietet detaillierte Informationen hierzu sowie zu Nachuntersuchungsfristen, die variieren oder vom Arzt festgelegt werden können. Das Merkheft ist online über die Berufsgenossenschaft abrufbar.
Eignung und Tauglichkeit für gefährliche Baumarbeiten
Neben den allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist für das Arbeitsverfahren „gefährliche Baumarbeiten“ auch die Eignung beziehungsweise Tauglichkeit festzustellen. Zu den gefährlichen Baumarbeiten zählen beispielsweise:
- Besteigen von Bäumen und Arbeiten in der Baumkrone mittels Zugangstechnik
- Fällung von Gehölzen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von über 20 Zentimetern
- Arbeiten mit Motorsägen über 30 Zentimeter Schnittlänge
- Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- und Schneebruch
Die Feststellung der Eignung oder Tauglichkeit durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner soll sicherstellen, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken für den Einsatz bei gefährlichen Baumarbeiten oder die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen bestehen. Dabei ist der abzudeckende Arbeitsbereich des Mitarbeiters zu berücksichtigen:
- Maschinenbedienung am Boden (AS-I)
- Maschinenbedienung mit Höhenarbeit (AS-II, SKT-B)
- Ausschließlich Höhenarbeit (SKT-A)
Diese Informationen sollten dem Arbeitsmediziner vom Arbeitgeber im Vorfeld mitgeteilt werden. Das Merkheft kann dabei unterstützend wirken, da es die Voraussetzungen für eine Eignung beschreibt. Die letztendliche Feststellung der Eignung obliegt dem Arzt aufgrund seiner Fachkunde und Kenntnisse der Arbeitsverfahren in der Baumpflege.
Inhalt der ärztlichen Bescheinigung
Die ärztliche Bescheinigung muss die Begriffe „Eignung“ oder „Tauglichkeit“ sowie „gefährliche Baumarbeiten“ enthalten. Für die Arbeitsbereiche AS-II, SKT-A und SKT-B sind zusätzlich Angaben zur Höhentauglichkeit erforderlich. Bei Seilklettertätigkeiten sind diese Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen alle zwei Jahre zu wiederholen. Für andere gefährliche Baumarbeiten am Boden oder in der Hubarbeitsbühne beträgt der Wiederholungsintervall drei Jahre. Für die Teilnahme an Lehrgängen ist der Schulungsstätte lediglich die Bescheinigung über die Eignung oder Tauglichkeit für gefährliche Baumarbeiten vorzulegen. Innerbetriebliche Vorsorgeuntersuchungen müssen bei Lehrgängen nicht nachgewiesen werden.
Zusammenfassung der Pflichten
Betriebe, die gefährliche Baumarbeiten durchführen lassen, sind verpflichtet, für die betroffenen Personen in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Dies dient der Abwendung gesundheitlicher Gefährdungen. Zusätzlich sind Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen erforderlich, um sicherzustellen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gefahr für den Mitarbeiter selbst oder Dritte darstellen. Lediglich die Bescheinigung der Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung ist bei Lehrgangsbesuchen vorzuweisen.
