Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag

Büroorganisation und Verwaltung

Arbeitgeber können von erkrankten Mitarbeitern die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Dies geht aus einem aktuellen Beratungsbrief hervor.

Arbeitgeberfreiheit bei der Anforderung von Attesten

Arbeitgeber können von erkrankten Mitarbeitern die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, umgangssprachlich als „Gelber Schein“ bekannt, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Dies geht aus einem aktuellen Beratungsbrief der Gesellschaft für Wirtschaftsinformation hervor.

Der Arbeitgeber ist demnach nicht an die gesetzliche Regelung gebunden, die für die ersten drei Krankheitstage keine ärztliche Bescheinigung vorschreibt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 3) gewährt dem Arbeitgeber hierbei Entscheidungsfreiheit. Aus Beweisgründen empfiehlt der Beratungsdienst, diese Anordnung schriftlich festzuhalten. Dies kann entweder direkt im Arbeitsvertrag erfolgen oder später durch ein Anschreiben an bestimmte Mitarbeiter. Eine schriftliche Empfangsbestätigung durch die Mitarbeiter ist dabei ratsam.

Konsequenzen bei verspäteter Vorlage

Unabhängig von der innerbetrieblich festgelegten Frist kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern, wenn die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Wird ein ordnungsgemäßer „Gelber Schein“ nachträglich eingereicht, muss der Arbeitgeber den einbehaltenen Lohn nachzahlen. Grundsätzlich ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, seinen Arbeitgeber bei Erkrankung unverzüglich zu informieren, beispielsweise telefonisch, per Fax oder SMS.

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