Umfang des Eigentums: Luftraum und Erdreich
Das Eigentum an einem Grundstück umfasst nicht nur Grund und Boden, sondern auch den darüberliegenden Luftraum sowie das darunterliegende Erdreich. Dies ist in § 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Allerdings gibt es Einschränkungen für Grundstückseigentümer. Sie können Einwirkungen in großer Höhe oder Tiefe nicht untersagen, wenn kein begründetes Interesse an der Abwehr besteht.
Abwehr von Einwirkungen: Wann ist sie möglich?
Trotz der genannten Einschränkungen müssen Grundstückseigentümer nicht jede Beeinträchtigung dulden. Im Bereich des Luftraums fordern Gerichte jedoch, dass konkrete Bedrohungen oder Beeinträchtigungen vorliegen müssen, um eine Einwirkung abwehren zu können. So können Grundstückseigentümer Flugzeugen das Überfliegen ihres Grundstücks nicht verbieten, sofern eine bestimmte Mindestflughöhe eingehalten wird.
Im zivilen Luftverkehr beträgt diese Mindestflughöhe über Menschenansammlungen, Städten und besiedelten Gebieten 300 Meter. Bei Start- und Landevorgängen darf diese Grenze unterschritten werden.
Kräne in der Nachbarschaft: Regelungen zum Überschwenken
Befindet sich eine Baustelle in direkter Nachbarschaft, kann ein dort aufgestellter Kran gelegentlich über das eigene Grundstück schwenken. Dies stellt zunächst keine Beeinträchtigung oder Bedrohung dar. Anders verhält es sich, wenn regelmäßig Steine, Paletten oder andere Baumaterialien über den Luftraum des Grundstücks transportiert werden. Hierbei besteht die Gefahr, dass Ladung herabstürzt, was eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
Die Beurteilung hängt stets vom Einzelfall ab, bei dem widerstreitende Interessen abgewogen werden. Das Überschwenken eines Krans kann unter Umständen auch durch das Hammerschlags- und Leiterrecht abgedeckt sein. Oftmals sind Kranausleger ohnehin wesentlich höher als die Bebauung, sodass in der Regel keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks gegeben ist.
Eine andere Situation kann sich nach Feierabend ergeben. Wenn beispielsweise eine Kreissäge am Kran nachts genau über der Terrasse hängt und im Wind geräuschvoll pendelt, können Grundstückseigentümer erfolgreich dagegen vorgehen. Gerichte würden dieses Szenario als massive Beeinträchtigung oder konkrete Gefährdung bewerten. Im ersten Schritt sollte der Bauherr aufgefordert werden, den Schwenkarm nachts über der Baustelle zu positionieren.
