Hintergrund und Auslöser der Abgabepflicht
Unternehmen, die Dienstleistungen von Grafikern, Designern oder Textern in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung kann sich beispielsweise beim Relaunch einer Webseite oder der Gestaltung neuer Werbematerialien ergeben. Viele Betriebe sind sich dieser Pflicht jedoch nicht bewusst, was bei Prüfungen zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen oder Geldbußen führen kann. Eine kürzlich eingeführte Bagatellgrenze bietet hier nun eine Entlastung.
Künstler, Publizisten und kreativ tätige Freiberufler sind in Deutschland über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung abgesichert. Dies soll selbstständigen Kreativen den Zugang zu einer sozialen Absicherung ermöglichen. Der Begriff „Künstler“ ist dabei weit gefasst und umfasst auch Grafiker, Texter oder Webdesigner.
Eigenwerbung löst Abgabepflicht aus
Rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind Mitglieder der Künstlersozialkasse. Die KSK verwaltet lediglich die Beiträge; die Finanzierung erfolgt zum einen durch die Künstler selbst, die die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge tragen. Der Bund steuert 20 Prozent bei. Die verbleibenden 30 Prozent werden von den Auftraggebern der Künstler und Publizisten finanziert, also von jenen, die deren Leistungen nutzen. Dies betrifft nicht nur Verlage, Theater oder Galerien, sondern jedes Unternehmen, das kreative Freiberufler beauftragt.
Die Abgabepflicht entsteht häufig, wenn Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, etwa durch die Beauftragung eines Fotografen für einen Katalog oder eines Texters für eine Pressemitteilung. Auch für Musiker bei Betriebsfeiern ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die beauftragten Kreativen Mitglied der Künstlersozialkasse sind oder nicht. Zur Ermittlung der Künstlersozialabgabe werden Honorare sowie alle gezahlten Auslagen und Nebenkosten addiert. Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt, sofern sie gesondert ausgewiesen ist.
Auf die Gesamtsumme dieser Beträge ist die Künstlersozialabgabe in Höhe von derzeit 5,2 Prozent zu zahlen. Eine Neuerung ist die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze: Überschreiten die Aufträge an kreative Dienstleister innerhalb eines Kalenderjahres einen Betrag von 450 Euro nicht, entfällt die Abgabepflicht. Aufträge an eine GmbH sind ebenfalls nicht abgabepflichtig.
„Allerdings sollten Unternehmen hier die Honorare im Blick haben“, rät DATEV-Vorständin und Steuerberaterin Windmeißer: „Denn häufig verlangen Agenturen wesentlich höhere Preise, weil Verwaltungsaufwand und Sozialabgaben für die eigenen Angestellten schon mit eingerechnet sind.“
Vereinfachung durch Ausgleichsvereinigungen
Unternehmen, die kreative Dienstleister beauftragen, müssen sich bei der Künstlersozialkasse melden und die Abgabe bis zum 31. März des Folgejahres selbst berechnen. Anschließend sind monatliche Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe zu leisten, es sei denn, der vorauszuzahlende Betrag liegt unter 40 Euro. Es ist untersagt, die Künstlersozialabgabe vom Honorar der Dienstleister abzuziehen oder von vornherein ein geringeres Honorar zu vereinbaren; solche Vereinbarungen sind nichtig.
Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, können sich Unternehmen einer Ausgleichsvereinigung anschließen. Diese übernehmen die verwaltungstechnische Koordination mit der Künstlersozialkasse. Dadurch entfallen die Aufzeichnungspflichten für die Unternehmen, und sie sind in diesem Punkt vor Betriebsprüfungen geschützt.
