Warum die Abnahme im GaLaBau unverzichtbar ist
Die Abnahme einer Leistung ist für Handwerksbetriebe von zentraler Bedeutung, da sie den Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Arbeit begründet. Ohne eine formelle oder stillschweigende Abnahme kann die Fälligkeit einer Rechnung ausbleiben, was zu finanziellen Einbußen und rechtlichen Problemen führen kann.
Jeder Auftragnehmer hat seine Arbeiten vertragsgerecht zu erledigen. Ein Handwerker muss aber darüber hinaus dafür sorgen, dass sein „Werk“ abgenommen wird; erst dann hat er einen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung. Diese Reihenfolge einzuhalten, ist wichtig.
Dies betont Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
Formen der Abnahme und ihre rechtlichen Grundlagen
Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass das erbrachte Werk vertragsgerecht ausgeführt wurde. Sie bestätigt, dass die Vorgaben eingehalten und die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt wurden. Eine ausdrückliche Abnahme sollte stets schriftlich erfolgen, um Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.
Neben der ausdrücklichen Abnahme gibt es die stillschweigende Abnahme, auch als konkludente Abnahme bekannt. Diese liegt vor, wenn der Auftraggeber das fertige Werk, beispielsweise eine neu angelegte Terrasse, ohne Beanstandung nutzt oder die Rechnung ohne Abzüge bezahlt. Aus einem solchen Verhalten darf der Handwerker schließen, dass die Leistung als ordnungsgemäß erbracht angesehen wird.
Eine weitere Form ist die fiktive Abnahme. Sie tritt ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme trotz einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nicht erklärt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, da das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt ist.
Pflicht des Auftraggebers zur Abnahme
Der Auftraggeber ist gesetzlich zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werkes verpflichtet. Dies ist in § 640 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist, die der Unternehmer gesetzt hat, gilt die Abnahme als erfolgt.
Diese Regelung dient dazu, beiden Seiten Sicherheit zu geben und eine mutwillige Verzögerung der Abnahme zu verhindern.
Konsequenzen fehlender Abnahme
Fehlt die Abnahme, hat dies weitreichende Folgen für den Handwerker. Die Rechnung ist ohne Abnahme nicht fällig, was bedeutet, dass keine Grundlage für eine Mahnung besteht. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam. Zudem gerät der Kunde nicht in Verzug und muss somit keine Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten tragen.
Die ‚Abnahme‘ ist daher für jeden Handwerker auch ‚Pflicht‘ und keine ‚Kür‘.
Dies unterstreicht Drumann.
Aufforderung zur Abnahme und Umgang mit Mängeln
Ist eine Abnahme erforderlich, sollte der Kunde mit einem klar definierten Termin und gegebenenfalls Alternativterminen zur Abnahme aufgefordert werden. Der Zugang dieser Aufforderung sollte nachweisbar sein, beispielsweise durch persönliche Übergabe vor Zeugen oder per Einwurfeinschreiben.
Erscheint der Auftraggeber nicht zum Abnahmetermin oder bleibt untätig, sollte ihm eine letzte Frist zur Abnahme gesetzt werden. Reagiert der Kunde darauf nicht, führt dies bei einem im Wesentlichen mangelfreien Werk zur Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Werden unberechtigte Mängel geltend gemacht, empfiehlt es sich, dem Kunden schriftlich eine Überprüfung vor Ort vorzuschlagen. Der Handwerker kann anbieten, berechtigte Mängel zu beheben. Gleichzeitig sollte kommuniziert werden, dass bei unberechtigten Mängeln die Kosten der Überprüfung und Auslagen dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Einbehalt bei Mängeln
Bei unwesentlichen Mängeln kann der Kunde nach Fälligkeit der Rechnung gemäß § 641 Abs. 3 BGB einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern, bis der Mangel behoben ist. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. Der Restbetrag muss jedoch bezahlt werden.
Bei wesentlichen Mängeln darf die Abnahme verweigert werden, und ohne Abnahme ist keine Rechnung fällig. Der Kunde muss dem Handwerker jedoch eine realistische Frist zur Mängelbeseitigung einräumen, die Faktoren wie Jahreszeit oder Lieferzeiten berücksichtigt.
VOB/B oder BGB im Bauvertrag
Die Frage, ob die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) in den Bauvertrag einbezogen werden soll, ist entscheidend. Die VOB/B ändert teilweise die Regelungen des BGB. Vorteile für den Handwerker können eine umfangreichere Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, schnellere Verjährung von Mängelansprüchen und günstigere Abnahmeregelungen sein.
Das Klauselwerk der VOB/B birgt jedoch auch Risiken, wie umfangreiche Prüf- und Hinweispflichten. Die Anwendung der VOB/B ist nur dann ratsam, wenn der Handwerker detaillierte Kenntnisse der Regelungen besitzt. Andernfalls sollte die Einbeziehung der VOB/B vermieden werden.
Professionelle Unterstützung bei Problemen
Eine sorgfältige schriftliche Dokumentation, gut ausgearbeitete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Kenntnisse der eigenen Rechte und Pflichten sind essenziell. Bei Schwierigkeiten mit Kunden, insbesondere bezüglich der Abnahme oder unberechtigter Rechnungskürzungen, sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden. Ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit Kenntnissen im Baurecht kann hier unterstützen.
