Umweltbundesamt fordert Berufung gegen Urteile zu Pflanzenschutzmitteln

Naturschutz

Das Umweltbundesamt (UBA) drängt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Berufung gegen aktuelle Urteile. Diese stellen die Befugnisse deutscher Behörden infrage, Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln umfassend zu bewerten und Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

UBA fordert Klärung der Rechtsfragen

Drei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig stellen die Befugnisse deutscher Behörden infrage, die Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln umfassend zu bewerten und Schutzmaßnahmen für die biologische Vielfalt sowie das Grundwasser vorzuschreiben. Das Umweltbundesamt (UBA) drängt daher das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Berufung gegen diese Entscheidungen.

Die Urteile besagen unter anderem, dass vom UBA festgestellte Auswirkungen eines Herbizids und eines Insektizids auf die biologische Vielfalt bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden dürfen. Begründet wird dies mit dem Fehlen eines Bewertungsleitfadens der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA). Eine weitere Eilentscheidung erklärte zudem eine vom UBA geforderte Anwendungsbeschränkung eines Herbizids zum Grundwasserschutz für unzulässig, da neue Informationen zu hohen Risiken nicht berücksichtigt werden dürften.

Sollten die Urteile des VG Braunschweig rechtskräftig werden, geben wir den Schutz der biologischen Vielfalt im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln auf. Auch der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit Pestizidrückständen wäre in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Es ist daher unerlässlich, dass diese Rechtsfragen vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg geklärt werden.

Die Präsidentin des UBA, Maria Krautzberger, betont die Notwendigkeit, diese Rechtsfragen durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen. Das UBA hat das BVL gebeten, fristgerecht bis zum 28. Oktober 2019 Berufung einzulegen.

Sonst nähme das BVL als Zulassungsstelle klaglos hin, dass umweltschädliche Pflanzenschutzmittel weiter zugelassen werden. Was soll uns das Zulassungsverfahren dann noch nützen?

Fälle im Detail

Herbizid Sunfire

Das UBA hatte die Zulassung des Herbizids „Sunfire“ an die Bedingung geknüpft, dass es auf einem Acker innerhalb von drei Jahren nur einmal angewendet werden darf. Dies sollte das Grundwasser schützen, da ein Abbauprodukt des Mittels, Trifluoracetat (TFA), in der Trinkwasseraufbereitung kaum entfernt werden kann. Hohe TFA-Konzentrationen im Grundwasser stellen Trinkwasserversorger bereits vor Probleme. Das Verwaltungsgericht Braunschweig erklärte diese Bewertung des UBA in einer Eilentscheidung für unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die aktuellsten Informationen zur Grundwassergefährdung durch TFA erst in einem zukünftigen Überprüfungsverfahren der Zulassung und zunächst nur durch den sogenannten berichterstattenden Mitgliedstaat (Niederlande) berücksichtigt werden.

Herbizid Corida und Insektizid Fasthrin 10 EC

Bei der Prüfung dieser Mittel stellte das UBA fest, dass ihre Anwendung schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben kann. Das Abtöten von Begleitkräutern und Insekten entzieht auch Vogelarten die Nahrungsgrundlage. Das UBA koppelte seine Zustimmung zur Zulassung daher an die Bedingung, dass landwirtschaftliche Betriebe diese Mittel nur anwenden dürfen, wenn sie einen bestimmten Anteil an Biodiversitätsflächen auf ihrem Ackerland vorweisen können. Beispiele für solche Flächen sind Brachen und Blühflächen, die als Ersatzlebensraum für Tier- und Pflanzenarten dienen, deren Bestände durch Pestizide gefährdet sind.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestritt in seinen Urteilen die Auswirkungen der Mittel auf die biologische Vielfalt nicht. Es entschied jedoch, dass im Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren nur diejenigen Schutzgüter berücksichtigt werden dürfen, zu deren Bewertung die EFSA Methoden vorgelegt hat. Zehn Jahre nach Inkrafttreten der EU-Zulassungsverordnung fehlen solche Leitlinien der EFSA jedoch bei vielen wichtigen Fragen, darunter auch die Biodiversität. Laut Gericht dürfen sich die Zulassungsbehörden mit diesem und vielen weiteren Umweltschutzaspekten bei der Pflanzenschutzmittelzulassung nicht befassen.

Auch für die Bewertung der Auswirkungen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut auf Insekten gibt es noch keine EFSA-Leitlinie. Bei der Aussaat solchen Saatgutes können giftige Abriebstäube in umliegende Flächen verdriften, was 2008 im Oberrheingebiet ein Bienensterben auslöste. Zukünftig müssten solche drohenden Schäden mangels EFSA-Leitlinie ignoriert werden.

Die Urteile beeinflussen auch den Umgang mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat. Die Ende 2017 erteilte Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Biodiversitätsaspekt bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff besonders zu berücksichtigen und nötigenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Liefen diese Bestimmung zum Schutz der biologischen Vielfalt nun leer, hätte das auch politische Sprengkraft, denn mit der Einfügung der Bestimmung zur Biodiversität hatte der damalige Landwirtschaftsminister Christian Schmidt seine umstrittene Zustimmung zu der erneuten Genehmigung von Glyphosat gerechtfertigt.

Rolle des Umweltbundesamtes

Im Rahmen von Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel bewertet das Umweltbundesamt, ob bei der Anwendung eines Mittels in Deutschland Umweltschäden drohen. Bei festgestellten Risiken verbindet das UBA seine Zustimmung zur Zulassung mit verbindlichen Schutzmaßnahmen. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, verweigert das UBA seine Zustimmung, wodurch das Mittel in Deutschland nicht zugelassen werden kann.

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