Pflanzen und Pflanzenteile

EuGH-Urteil zu neuen Züchtungstechniken: Auswirkungen auf den Garten- und Landschaftsbau

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wichtige Rechtsfragen zu neuen Züchtungstechniken geklärt, darunter Genome Editing. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Einstufung dieser Organismen und den Garten- und Landschaftsbau. Bundesministerin Klöckner fordert eine europäische Lösung.

Grundlagen und Einordnung des EuGH-Urteils

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat grundlegende Rechtsfragen zu neuen Züchtungstechniken geklärt. Dazu zählen Verfahren wie das Genome Editing mit CRISPR/Cas9 sowie Züchtungsmethoden, die auf chemischer Behandlung oder ionisierender Bestrahlung von Pflanzen und Samen basieren.

Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, äußerte sich nach der Urteilsverkündung:

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eine Klarstellung in einem der bedeutendsten Forschungsfelder erfolgt. Fachpolitiker und -experten haben darauf gewartet, um weitere sachgerechte Schritte festlegen zu können. Mir ist wichtig, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sorgfältig ausgewertet wird. Oberste Maxime hat dabei der gesundheitliche Verbraucherschutz. Gleichzeitig will ich den Blick für Entwicklungen und Innovationen offen halten. Denn wir sind nicht allein auf dieser Welt: Vielerorts werden neue Züchtungstechnologien bereits angewandt oder sind unerlässlich, um für eine ausreichende Versorgung beispielsweise mit Getreide zu sorgen. Ich sehe deutliche Herausforderungen: Wir wollen einerseits weniger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Andererseits gleiche Ernteerträge. Dazu bräuchten wir weitere Möglichkeiten – zum Beispiel schädlingsresistente oder dürreresistente Sorten. Diese Diskussion möchte ich in Europa gemeinsamen mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedsstaaten vorantreiben.

Einstufung als gentechnisch veränderte Organismen

Der EuGH urteilte, dass Organismen, die mittels klassischer Mutagenese oder neuer Züchtungstechniken erzeugt wurden, als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG einzustufen sind. Organismen, die mit neuen Züchtungstechniken erzeugt wurden, fallen zudem nicht unter die Mutagenese-Ausnahmeregelung. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für traditionelle Züchtungsverfahren, die ionisierende Bestrahlung oder chemische Behandlung von Pflanzen und Samen nutzen.

Bundesministerin Klöckner kommentierte die möglichen Folgen:

Dies dürfte zur Folge haben, dass Pflanzen und daraus gewonnene Erzeugnisse in bestimmten Ländern außerhalb der EU dereguliert sind, in der EU jedoch eine Zulassung nach dem Gentechnikrecht benötigen. Das ist ein Flickenteppich an Regelungen, den die Europäische Kommission zusammensetzen muss. Selbstverständlich werden wir dabei unterstützen.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Mitgliedstaaten Nutzpflanzen und andere Organismen regulieren dürfen, die mittels klassischer Mutagenese entwickelt wurden und keine GVO sind. Dies ist jedoch nur unter Beachtung der Regeln des EU-Binnenmarktes zulässig. Klöckner betonte hierzu:

Ich strebe hier, soweit Regelungen erforderlich sein sollten, wegen des EU-Binnenmarkts und des Handels mit Ländern außerhalb der EU eine europäische Lösung an.

Hintergrund des Verfahrens

Auslöser des Verfahrens war eine Klage verschiedener Verbände vor dem Conseil d´État in Frankreich. Die Klage richtete sich gegen die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/18/EG zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen. Der Conseil d´État legte dem EuGH grundlegende Fragen zur Reichweite der EU-Freisetzungsrichtlinie und der Mutagenese-Ausnahmeregelung vor. Zudem sollte geklärt werden, ob neue molekularbiologische Züchtungstechniken im EU-Recht abschließend geregelt sind oder ob die Mitgliedstaaten bei Anwendungen, die nicht zu einem GVO führen, eigenen Regelungsspielraum besitzen.

25.07.2018

Zurück