Dünger und Substrate

ZVG kritisiert Entwurf zur Düngeverordnung

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) äußert Bedenken bezüglich der Anpassung der Düngeverordnung. Insbesondere der Gemüsebau sieht sich durch die geplanten Maßnahmen benachteiligt, da diese nicht zielführend sind und zu erheblichen Mangelsymptomen führen könnten.

Auswirkungen der Düngeverordnung auf den Gemüsebau

Die Bundesfachgruppe Gemüsebau (BfG) des ZVG bewertet die geplanten Maßnahmen des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums zur Novellierung der Düngeverordnung als nicht zielführend. Um die handelsüblichen Anforderungen bei betriebswirtschaftlich relevanten Kulturen zu erfüllen, müssten Betriebe in sogenannten roten Gebieten bei anderen Kulturen erhebliche Mangelsymptome in Kauf nehmen.

Trotz eines Kompromisses im Vergleich zur ursprünglichen Meldung an die EU-Kommission wird eine pauschale Minderung der Düngung unterhalb des Düngebedarfs sowie eine starke Reduzierung des Einsatzes organischer Dünger mit geringem Anteil an pflanzenverfügbarem Stickstoff, wie Kompost, in Kauf genommen.

Der Vorschlag, die zulässige Düngung in roten Gebieten pauschal unter den Bedarf abzusenken, ist eine Abkehr von der bedarfsgerechten Düngung.

Dies betont Christian Ufen, Vorsitzender der Bundesfachgruppe Gemüsebau (BfG) im ZVG, und fügt hinzu, dass dies fachlich kaum zu begründen sei.

ZVG fordert differenzierte Betrachtung der Düngung

Der gärtnerische Berufsstand warnt vor einer Abwärtsspirale bei den erntefähigen Qualitäten, insbesondere im Gemüsebau. Ufen fordert stattdessen eine differenzierte Betrachtung anstelle einer pauschalen Minderung der Düngung unterhalb des Düngebedarfs.

Es seien praktikable Vorgaben für eine Düngung erforderlich, die sowohl den Gewässerschutz als auch die Sicherstellung der Erzeugung qualitativ hochwertiger Gemüseprodukte weiterhin ermöglicht. Die BfG hatte bereits im Vorfeld mehrfach vor einer pauschalen Minderung der Düngung unterhalb des Düngebedarfs gewarnt, da eine Mangelernährung der Pflanzen einer nachhaltigen Produktion widerspreche und fachlich nicht nachzuvollziehen sei.

14.06.2019

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