Warum eine Anpassung des Gentechnikrechts im Gartenbau notwendig ist
ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer betont, dass der Gartenbau durch Klimawandel, Wetterextreme, Krankheiten und Schädlinge vor zunehmende Herausforderungen gestellt wird. Gleichzeitig steigen die gesellschaftlichen Anforderungen an eine nachhaltige und umweltgerechte Produktion. Moderne Züchtungsmethoden bieten hierbei Potenziale, neue Lösungen zu entwickeln. Angesichts der Reduzierung verfügbarer Pflanzenschutzmittel gewinnen widerstandsfähige Pflanzen an Bedeutung.
Rechtliche Unsicherheiten und internationale Handelshemmnisse
Aktuell werden Pflanzen mit identischen Eigenschaften und genetischer Beschaffenheit unterschiedlich bewertet, was auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückzuführen ist. Der ZVG fordert Rechtssicherheit für gärtnerische Betriebe: Pflanzen, die sich nicht von klassisch gezüchteten unterscheiden, sollen nicht als genetisch veränderte Organismen (GVO) reguliert werden.
Moderne Mutagenesetechniken werden bereits in Drittstaaten eingesetzt, wo die daraus entstandenen Pflanzen nicht als GVO gekennzeichnet sind. Dies führt im internationalen Handel mit Agrarprodukten zu erheblichen Schwierigkeiten bei Überwachung, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit, da die Rechtssicherheit fehlt.
Hintergrund des EuGH-Urteils
Am 25. Juli 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass neue Mutageneseverfahren, einschließlich des DNA-freien Gene Editings, der klassischen Gentechnik gleichgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass diese Verfahren, trotz ihres Potenzials zur Ressourcenschonung, in Europa für Gartenbau und Landwirtschaft kaum anwendbar sind. Das Gericht stufte Pflanzen, die mittels innovativer Methoden der gerichteten Mutagenese gezüchtet wurden, als GVO ein.
Dabei führt die Anwendung der gezielten Mutagenese durch Genome Editing grundsätzlich zu keinen anderen Ergebnissen als die klassische Mutagenese mittels Strahlung oder Chemikalien. Die klassische Mutagenese wird seit Jahrzehnten in der Züchtung eingesetzt und profitiert aufgrund ihrer bewährten Anwendung von einer Ausnahmeregelung in der GVO-Freisetzungsrichtlinie.
