Naturschutz, Pflanzen und Pflanzenteile

Neue Regelungen zum Insektenschutz: Einschränkungen beim Pflanzenschutzmitteleinsatz

Ab dem 8. September 2021 treten weitreichende Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft. Diese Maßnahmen sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz und zielen darauf ab, den Schutz von Insekten zu verbessern und ihre Lebensräume zu erhalten.

Umfassende Neuerungen für den Insektenschutz

Ab dem 8. September 2021 treten weitreichende Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft. Diese Maßnahmen, die unter Federführung des Bundeslandwirtschaftsministeriums erarbeitet wurden, sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz von 2019. Sie zielen darauf ab, den Schutz von Insekten zu verbessern und ihre Lebensräume zu erhalten.

Glyphosat-Ausstieg und Anwendungsbeschränkungen

Ein zentraler Bestandteil der neuen Verordnung ist der schrittweise Ausstieg aus der Glyphosat-Anwendung bis Ende 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt sind bereits deutliche Einschränkungen für den Einsatz von Glyphosat vorgesehen.

Glyphosat tötet alles, was grün ist, und entzieht Insekten damit die Lebensgrundlage. Darum ist dieser Ausstieg ein großer Erfolg. Ab heute ist die Anwendung von Glyphosat in wichtigen Bereichen verboten. Aber auch andere Pflanzenschutzmittel können Insekten schaden. Darum ist es so wichtig für die Zukunft unserer Ökosysteme, dass künftig weniger Flächen gespritzt werden und mehr Rückzugsräume für Insekten bleiben.

Die Verordnung verbietet Glyphosat grundsätzlich in einer Reihe von naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Schutzgebieten. Im Ackerbau, insbesondere bei der Vorsaat- und Stoppelbehandlung, gibt es weitere Anwendungseinschränkungen. Die Anwendung von Glyphosat direkt vor der Ernte ist generell untersagt. Zudem ist der Einsatz im Haus- und Kleingartenbereich sowie auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wie Kinderspielplätze, verboten, sofern keine bestandskräftigen Zulassungen entgegenstehen.

Weitere Verbesserungen für den Insektenschutz

Neben den Glyphosat-Regelungen beinhaltet die geänderte Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung weitere Maßnahmen zum Insektenschutz. In ökologisch besonders schutzbedürftigen Gebieten wird ein generelles Verbot der Anwendung von Herbiziden und bienengefährdenden Insektiziden eingeführt.

Für Ackerflächen in bestimmten Gebieten besteht die Möglichkeit, auf Landesebene entwickelte kooperative Konzepte umzusetzen. Diese Konzepte sehen vor, Landwirte für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel zu honorieren. Des Weiteren gilt künftig ein genereller Mindestabstand zu Gewässern, der bei jeglichem Pflanzenschutzmitteleinsatz einzuhalten ist.

Hintergrund des Insektenrückgangs

Die Anzahl und Vielfalt der Insekten in Deutschland sind in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Als Ursachen werden der Verlust und die Verschlechterung von Insektenlebensräumen, der Verlust der Strukturvielfalt in der Landschaft, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Eintrag von Schadstoffen in Böden und Gewässer sowie die Lichtverschmutzung genannt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt dabei als eine der Hauptursachen für den Insektenrückgang.

Der ökologische Landbau zeigt, dass hochwertige Nahrungsmittel auch ohne den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel produziert werden können. Insbesondere in einem intensiven Ackerbau mit engen Fruchtfolgen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, vor allem Herbiziden, oft am größten. Eine Änderung der Anbausysteme, insbesondere die Anpassung der Fruchtfolge, wird als erster und wichtigster Schritt zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes betrachtet.

Ergänzend zu den Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wurden im Insektenschutzgesetz weitere Maßnahmen verankert. Dazu gehören die Einbeziehung von Streuobstwiesen in die Liste der bundesgesetzlich geschützten Biotope und ein neues Vorgehen gegen Lichtverschmutzung. Das Insektenschutzgesetz wurde am 24. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen, passierte am 25. Juni 2021 den Bundesrat und wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

08.09.2021

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