Rücknahmepflichten und Nachweise verändern Entsorgungsprozesse
Seit dem 3. Juli 2021 gilt das novellierte Verpackungsgesetz. Für Betriebe im Garten- und Landschaftsbau ergeben sich daraus vor allem indirekte Auswirkungen – gleichzeitig eröffnet die Neuregelung Potenziale für effizientere Abläufe und einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen.
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) weist darauf hin, dass insbesondere Lieferanten stärker in die Pflicht genommen werden. Diese müssen künftig transparent über die Rücknahme von Verpackungen informieren und die tatsächliche Rückführung auch dokumentieren.
Lieferanten in der Nachweispflicht
Lieferanten, die Waren in Transportverpackungen an GaLaBau-Betriebe liefern, sind verpflichtet, klare Angaben zur Rücknahme zu machen – etwa auf dem Lieferschein. Zusätzlich ist ein sogenannter Rücknahmenachweis erforderlich, der belegt, dass die Verpackungen ordnungsgemäß zurückgeführt wurden.
„Lieferanten, die Waren in Transportverpackungen an GaLaBau-Betriebe liefern, sind jetzt gesetzlich verpflichtet, über die Rücknahme der Verpackungen zu informieren – zum Beispiel durch klare Angaben auf dem Lieferschein“
Für GaLaBau-Unternehmen bedeutet das: Die Angaben der Lieferanten sollten konsequent geprüft werden. Das betrifft unterschiedliche Verpackungsarten, die im betrieblichen Alltag regelmäßig anfallen.
- Verkaufs- und Transportverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen ohne privaten Endverbrauch
- Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Baustoffe mit speziellen Inhaltsstoffen wie MDI-Gemische (z. B. Bauschaum)
- Pflanzenschutzmittel für den professionellen Einsatz
- Öle, flüssige Brennstoffe und vergleichbare Stoffe
- Mehrwegverpackungen
Entlastung bei Entsorgung und Logistik
Ein zentrales Ziel der Neuregelung ist die Entlastung der Betriebe im Garten- und Landschaftsbau. In der Praxis wurden Verpackungen bislang häufig nicht von Entsorgungsdienstleistern zurückgenommen – trotz bestehender Verpflichtungen.
Durch die verschärfte Rücknahmepflicht dürfte sich diese Situation spürbar verbessern. Betriebe können dadurch ihren Entsorgungsaufwand reduzieren und interne Prozesse effizienter gestalten.
„Das Verpackungsgesetz birgt nicht nur die Chance, den Entsorgungsaufwand im Garten- und Landschaftsbau zu verringern. Es wird auch dazu beitragen, dauerhaft das Müllvolumen bei Pflanz- und Baumaterial schon direkt an der Quelle zu reduzieren“
Nachhaltigkeit und EU-Vorgaben im Fokus
Mit dem Gesetz werden zentrale Vorgaben der EU umgesetzt, darunter die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie. Ziel ist es, Recyclingquoten zu erhöhen, Abfälle zu vermeiden und den Einsatz von Rezyklaten zu stärken.
- Einführung von Mindestanteilen recycelter Kunststoffe
- Erweiterte Herstellerverantwortung mit Nachweispflichten
- Verbesserte Getrenntsammlung und Recyclingstrukturen
- Förderung von Mehrwegalternativen
- Verbindlichere Umweltstatistik
Wann GaLaBau-Betriebe selbst betroffen sind
Direkte Pflichten wie Registrierung und Dokumentation greifen für GaLaBau-Betriebe nur dann, wenn sie selbst als Inverkehrbringer auftreten – also Waren inklusive Verpackung vertreiben. In diesen Fällen müssen die gesetzlichen Anforderungen eigenständig erfüllt oder an Dritte übertragen werden.
Grundsätzlich gilt: Wer Baustoffe, Pflanzen oder andere Materialien liefert, muss die Verpackungen zurücknehmen und einer gesetzeskonformen Verwertung zuführen. Abweichende Vereinbarungen zur Rückgabe oder Kostenverteilung sind möglich, müssen jedoch klar geregelt sein.
Weiterführende Informationen stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister über das Register LUCID bereit. Für Betriebe empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung bestehender Lieferantenbeziehungen und Entsorgungsprozesse.
